In der Corona-bedingten Sondersituation kompensieren viele Betriebe den Auftragseinbruch mit der Anpassung ihrer Produktion an Waren, die in der Krise besonders benötigt werden. Beispielsweise fertigen textilverarbeitende Betriebe nunmehr Mund-Nasen-Bedeckungen, Schutzmasken und Schutzkleidung. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften wirft diese aus der Not geborene Entwicklung gewerbesteuerliche Fragen auf, sofern aus Erhebungszeiträumen vor der Krise noch vortragsfähige Gewerbeverluste bestehen.
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Vorweggenommene Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer als Stolperfalle
Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind – so sagt es § 4 Abs. 4 EStG. Da die Aufwendungen nur durch den Betrieb „veranlasst“ sein müssen, führen auch vorweggenommene oder gar vergebliche Betriebsausgaben zu einem einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigenden Aufwand bzw. Verlust. Aus praktischer Sicht bestehen zwar erhöhte Anforderungen, um die Veranlassung der Aufwendungen durch den Betrieb nachzuweisen. Mit einer ordentlichen Dokumentation (wieso, weshalb, warum) gelingt dies jedoch in der Regel.
Nur zu leicht wird das einkommensteuerrechtliche Ergebnis auch auf die Gewerbesteuer übertragen. Schließlich ergibt sich der Gewerbeertrag aus dem nach den Vorschriften des EStG zu ermittelnden Gewinn. Hier droht jedoch eine Stolperfalle.
Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Februar 2018
Auch im Februar an dieser Stelle wieder drei ausgesuchte Anhängigkeiten beim Bundesfinanzhof in München. Diesmal geht es um die Frage der verfahrensrechtlichen Vorgehensweise bei Änderung eines Bescheides über den Verlustvortrag bzw. den vortragsfähigen Gewerbeverlust, die eventuelle Deckelung einer steuerlichen Rückstellung durch das Handelsrecht und der Frage der Kaufpreisaufteilung bei einer denkmalgeschützten Immobilie. Weiterlesen