Gewerbliche Einkünfte unterliegen der Gewerbesteuer, soweit der Gewerbebetrieb im Inland betrieben wird. Auf die Rechtsform des Gewerbebetriebs kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Mit einem Aufkommen von zirka 55 Milliarden Euro im Jahr 2019 werden durch die Gewerbesteuer zwar „lediglich“ knapp 7% der Steuereinnahmen des Bundesrepublik Deutschland erzielt (Quelle: https://www.destatis.de), da das Aufkommen der Gewerbesteuer den Gemeinden zufließt, stellt die Gewerbesteuer eine wesentliche Einnahmequelle der Städte und Gemeinden dar.
Eine Besonderheit ergibt sich bei Gewerbetrieben, die in mehren Gemeinden Betriebsstätten unterhalten. In diesem Fall ist der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Ausnahmen und Rückausnahmen bzgl. der Zerlegung sind in § 28 Abs. 2 GewStG normiert. Durch die Multiplikation von Gewerbesteuermessbetrag mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde ergibt sich die festzusetzende Gewerbesteuer. Für die Zerlegung ist de lege lata das Verhältnis der Arbeitslöhne in allen Betriebstätten des Gewerbebetriebs und die Arbeitslöhne der Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden maßgeblich (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). Hierzu sind wiederum Ausnahmen für Gewerbebetriebe, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie betreiben, in § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG aufgenommen.
Ob die Zerlegung weiterhin auf Basis der Arbeitslöhne vorzunehmen ist, bleibt abzuwarten. Jüngst hat das Land Sachsen-Anhalt einen „Entschließung des Bundesrates für eine Neubewertung der Gewerbesteuerzerlegung bei Gewerbebetrieben mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden“ eingebracht (vgl. BR-Drucks. 382/20). Weiterlesen