Geschäftsraummietverträge sind regelmäßig befristet, oft z.B. auf 5 Jahre mit Verlängerungsoption abgeschlossen. Er ist vorher nicht „ordentlich“, also unter Einhaltung einer Frist, kündbar. Kein normaler Mensch kommt aber darauf, dass der Mietvertrag plötzlich doch kündbar wird, weil er mit seinem Vermieter spricht und der z.B. zustimmt, dass die Miete erst am 15. eines Monats zu zahlen ist statt am 3. des Monats, wie es im Vertrag steht. Das ist aber so. Für eine solche „nicht unwesentliche“ nachträgliche Änderung des Mietvertrages ist ein schriftlicher Nachtrag erforderlich, sonst wird der Vertrag wegen der Regelung in § 550 BGB kündbar.
Warum ist das so?
Die Norm soll den Erwerber eines Grundstückes schützen. Er soll sich vom Mietvertrag lösen können, wenn es Abreden gibt, die er nicht aus dem Mietvertrag ersehen kann.
Und wo ist das Problem?
Diese Regelung zur Schriftform kann man nur als Schriftformfalle bezeichnen. Normale Gewerbetreibende kennen die Problematik erst gar nicht, erkennen das Risiko im Kontakt zum Vertragspartner nicht, schätzen falsch ein, was „wesentlich“ ist oder vergessen den Nachtrag in der Alltagshektik. Ohne Nachtrag besteht das Risiko der Kündbarkeit auch noch nach Jahren, nach der Änderungsvereinbarung.
Ausgenutzt wird die Falle von beiden Seiten: Weiterlesen