Erweiterte Grundstückskürzung bei Betrieb einer Photovoltaikanlage

Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (§ 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG). Die erweiterte Kürzung stellt eine Sondervorschrift dar, deren Anwendung die ausschließliche Betätigung der Gewerbetreibenden in Form der Verwaltung oder Nutzung eigenen Grundbesitzes voraussetzt.

Die erweiterte Grundstückskürzung erfuhr zuletzt zunehmend Aufmerksamkeit, da sich die Rechtsprechung in verschiedenen Urteilen mit der Vorschrift und deren Anwendung auseinandersetzen musste.  So hat der Große Senat des BFH in seinem Urteil GrS 2/16 vom 25.09.2018 entschieden, dass die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden GbR unschädlich ist. Schädlich ist hingegen die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen (BFH-Urteil vom 11.04.2019 – III R 36/15), wobei der BFH es für zulässig erachtet, wenn die Betriebsvorrichtungen nicht vom Vermieter angeschafft und auch nicht Teil des Mietvertrages werden (BFH-Urteil vom 28.11.2019 III R 34/17).

In Zeiten des Klimaschutzes und dem Voranschreiten erneuerbarer Energien haben auch Photovoltaikanlagen ihren festen Platz im Steuerrecht eingenommen. Weiterlesen

Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung bald beim Großen Senat?

Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kommt nur in Betracht, wenn „ausschließlich“ die Verwaltung des eigenen Vermögens stattfindet. Was nun „ausschließlich“ bedeutet, ist immer wieder streitbefangen.  Weiterlesen