Was seit über zwei Jahren ein Spannungsfeld zwischen nationaler Anwendung und europäischer Rechtsprechung war, ist durch das BMF-Schreiben vom 09. Juni 2021 geklärt: Die umsatzsteuerliche Behandlung von Veranstaltungsleistungen. Oder anders formuliert: Die Differenzierung zwischen „geschlossener“ und „offener“ Veranstaltung hat ein Ende.
Aber zunächst zu den Ursprüngen: Nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG gilt die Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen (…), sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen (…) als an dem Ort erbracht, an dem die Leistung erbracht wird.
Es greift vorliegend das Veranstaltungsortsprinzip, d.h. die Leistung ist dort steuerbar, wo sie tatsächlich ausgeführt wird. Bislang gab es jedoch eine Ausnahmeregelung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass, sofern „Veranstaltungen unterrichtender und wissenschaftlicher Natur, wie bspw. Konferenzen und Seminare“ an einen „geschlossenen“ Teilnehmerkreis erbracht wurden (gem. A 3a.6 Abs. 13 S. 3 Nr. 3 UStAE alt). Liegt nämlich eine solche Leistung vor, greift nicht das Veranstaltungsortsprinzip, sondern vielmehr die Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG, d.h. die Leistung ist dort steuerbar, wo der Leistungsempfänger sitzt (s. hierzu mein Beitrag „Das „offene“ und „geschlossene“ Umsatzsteuerrisiko im B2B Bereich“).
An nachfolgendem Beispiel lässt sich die umsatzsteuerliche Thematik vereinfacht darstellen: Weiterlesen