Geschäftsveräußerung ohne Ausgangsumsätze – ja, aber!

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen ist bekanntermaßen nicht umsatzsteuerbar. Was aber als Geschäftsveräußerung im Ganzen gilt, kann umstritten sein. Das FG Berlin-Brandenburg hat sich kürzlich mit der Frage befasst, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen auch dann vorliegen kann, wenn ein Unternehmen noch keine Ausgangsumsätze erzielt und während der Aufbauphase verkauft wird.

Die Antwort lautet: Im Prinzip ja, aber es muss anhand objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass der Erwerber den geplanten Unternehmenszweck tatsächlich fortführt. Und das kann enorm schwierig sein (FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 13.03.2024, 7 K 7083/23). Weiterlesen

Bruchteilsgemeinschaft in der Umsatzsteuer – ich hisse die weiße Flagge

Nehmen wir einmal folgenden einfachen Fall: A veräußert eine umsatzsteuerpflichtig vermietete Immobilie zu je 1/3 an B und C und bleibt selbst zu 1/3 beteiligt. Die Gemeinschaft ABC führt den Mietvertrag fort. A hat das Grundstück vor drei Jahren seinerseits umsatzsteuerpflichtig erworben. Fragen: Ist die Gemeinschaft ABC eine reine Bruchteilsgemeinschaft oder eine GbR? Liegt seitens A eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG vor – und wenn ja, umfasst diese die komplette Immobilie oder nur 2/3? Muss A die Umsatzsteuer – ganz oder anteilig – nach § 15a UStG korrigieren, wenn der Verkauf an B und C umsatzsteuerfrei erfolgte? Ich kann die Fragen nicht beantworten.

Zunächst vorweg: Irgendwann habe ich gelernt, dass eine GbR vorliegt, wenn ein gemeinschaftlicher Zweck gegeben ist. Bei einer Vermietungsgemeinschaft hätte ich eigentlich gedacht, dass ein solcher Zweck prinzipiell vorhanden ist. Doch eine Vermietung allein scheint nicht auszureichen. Ich selbst bin kein Jurist und kann das nicht beurteilen. Aber mit meiner Unkenntnis in Sachen „Abgrenzung Bruchteilsgemeinschaft zur GbR“ scheine ich nicht allein zu sein. Zumindest signalisieren mir einige Kolleginnen und Kollegen, dass sie gleichermaßen verunsichert sind. Weiterlesen

Geschäftsveräußerung im Ganzen – willkommen beim Roulette

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen ist bekanntermaßen nicht umsatzsteuerbar. Was aber als Geschäftsveräußerung im Ganzen gilt, kann höchst fraglich sein. In zahlreichen Fällen werden Unternehmer und Berater nahezu zur Verzweiflung getrieben, da die Lösungsfindung einem Roulette gleichkommt.

Nehmen wir einmal folgenden Fall: Ihr Mandant betreibt ein Hotel. Dieses verkauft er zum 1. Juli 2023. Der Erwerber versichert ihm, das Hotel weiter zu betreiben. Tatsächlich betreibt dieser das Hotel aber nicht selbst, sondern verpachtet es ab dem 2. Juli 2023 an eine Betreibergesellschaft. Erst diese führt den eigentlichen Geschäftsbetrieb des Hotels fort. Liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor? Nein, sagt das Finanzamt. Ja, sagt das FG München. Aber so ganz sicher ist es sich nicht, denn es wurde die Revision zugelassen (FG München, Urteil vom 2.2.2023, 14 K 2328/20, NWB FAAAJ-36402, Revision zugelassen). Weiterlesen

Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Hotelimmobilien – viele, viele Stolpersteine

Fälle, in denen zu beurteilen ist, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, erinnern mich ein beliebtes Ratespiel, das zumeist samstags auf meinem „Haussender“ WDR 2 zu hören ist: Es wird eine Radioreportage eines Fußballspiels aus der Vergangenheit abgespielt und beim Torschuss eines Spielers angehalten. Der Hörer muss dann raten, ob der Schuss zu einem Tor geführt hat oder nicht. Zumeist wird tatsächlich nur geraten und eher selten ist sich ein Hörer sicher. Mir geht es bei Abgrenzungsfragen rund um § 1 Abs. 1a UStG ähnlich.

Ich möchte Ihnen kurz ein aktuelles Urteil des FG Köln vorstellen, das kürzlich rechtskräftig geworden ist. Die Lösung gibt es aber erst später. Zuerst dürfen Sie raten. Hier ist der Sachverhalt etwas verkürzt und leicht abgewandelt:

Ein Geschäftsgrundstück inklusive Hotelinventar wurde bis Ende 2014 zum Zwecke eines Hotelbetriebs verpachtet. Nach Kündigung durch die Pächterin stand die Immobilie leer. Rund eineinhalb Jahre später wird die Immobilie verkauft, und zwar an die M-GmbH. Das Inventar wird zeitgleich an die Betreibergesellschaft M1-GmbH veräußert. Die M-GmbH schließt unmittelbar nach dem Eigentumsübergang einen Mietvertrag mit der M1-GmbH, die den Hotelbetrieb wieder aufnimmt. Der Vorgang dürfte in dieser oder einer ähnlichen Form durchaus häufiger vorkommen.

Nun, was meinen Sie? Liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor? Weiterlesen

Geschäftsveräußerung oder nicht – das ist hier die Frage

Die Frage, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt oder nicht, kann in der Praxis zuweilen zu grauen Haaren führen. Rechtssicherheit kann vielfach nur eine verbindliche Auskunft bringen, die aber Zeit und Geld kostet.

Raten Sie einmal, ob Sie im folgenden Fall richtig liegen würden. Weiterlesen

Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Entstehen einer Organschaft

Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nach § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer. Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Weitere Voraussetzung für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung ist, dass der Erwerber Unternehmer ist und das erworbene Unternehmen fortführt.

Der Fall

Unternehmer A betreibt auf eigenem Grundstück ein Hotel. Er entschließt sich, das Unternehmen fortan in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG auszuüben, will jedoch das Grundstück zurückbehalten. Er gliedert daher seinen Hotelbetrieb zur Neugründung aus, behält sich das Grundstück zurück und vermietet es langfristig an die neue Gesellschaft.

Liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor? Weiterlesen

Geschäftsveräußerung im Ganzen bei reiner Inventarübertragung

Die Frage, wann bzw. ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, ist oftmals nicht leicht zu beantworten. Ich hatte in meinem Beitrag „Neues zur Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Gastronomiebetrieben“ bereits auf ein aktuelles Urteil des FG Düsseldorf vom 13.10.2017
(1 K 3395/15 U) verwiesen.

Danach gilt: Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt auch dann vor, wenn der Erwerber des Inventars eines Gastronomiebetriebs nicht in den zuvor bestehenden Mietvertrag über die Geschäftsräume eintritt, sondern ein neues Mietverhältnis mit dem Eigentümer des Geschäftslokals zum Zweck der Fortführung des Gastronomiebetriebs begründet. Es steht einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht entgegen, wenn der Übernehmer einzelne Gegenstände von Dritten hinzuerworben hat und es sich hierbei nur um unwesentliche Wirtschaftsgüter handelt, die zur Fortführung des Betriebes nicht zwingend erforderlich sind. Die Entscheidung des FG Düsseldorf ist nun im Revisionsverfahren vom BFH bestätigt worden (BFH  29.8.2018, XI R 37/17).

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Neues zur Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Gastronomiebetrieben

Die Frage, wann bzw. ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, ist oftmals nicht leicht zu beantworten. Eine aktuelles Urteil des FG Düsseldorf vom (13.10.2017, 1 K 3395/15 U, Rev. BFH XI R 37/17) vereinfacht die Entscheidungsfindung nicht gerade. Danach gilt: Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt auch dann vor, wenn der Erwerber des Inventars eines Gastronomiebetriebs nicht in den zuvor bestehenden Mietvertrag über die Geschäftsräume eintritt, sondern ein neues Mietverhältnis mit dem Eigentümer des Geschäftslokals zum Zweck der Fortführung des Gastronomiebetriebs begründet. Es steht einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht entgegen, wenn der Übernehmer einzelne Gegenstände von Dritten hinzuerworben hat und es sich hierbei nur um unwesentliche Wirtschaftsgüter handelt, die zur Fortführung des Betriebes nicht zwingend erforderlich sind – so das FG Düsseldorf.

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Wundersames Umsatzsteuerrecht ohne Beherrschung der Glaskugel nicht praktikabel? Teil I

Ich weiß, eine merkwürdige Überschrift. Aber was sich der XI. Senat als Fachsenat für die Umsatzsteuer an Entscheidungen leistet, ist nur noch in diese „Kategorie“ einzuordnen. Jeder Praktiker reibt sich die Augen, der verzweifelte Berater fragt sich, wie kann ich für die Zukunft beraten und der Steuerbürger als Opfer fragt sich, ob er beim richtigen Berater ist.

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