Wenn es um die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung geht, wird seitens der Finanzverwaltung gerne – pauschal – der Vorwurf erhoben, ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte so nicht gehandelt. Ich finde es immer bemerkenswert, dass dieser Vorwurf üblicherweise ohne statistische Untermauerung erhoben wird. Leider stoßen aber auch die Finanzrichter zumeist ins gleiche Horn wie die Finanzbeamten.
Nun gibt es – nach einem aktuellen BFH-Urteil – wenigstens einen kleinen Lichtstreif am Horizont bei der Beurteilung von verdeckten Gewinnausschüttungen, auch wenn das Urteil sicherlich nur auf wenige Fälle zutreffen wird und der zugrundeliegende Sachverhalt auch nicht alltäglich war (BFH-Urteil vom 22.11.2023, I R 9/20). Weiterlesen