Wissen und Geschäftsgeheimnisse können eine Unternehmung auf verschiedene Weise verlassen. Dabei kann es um mangelnde Dokumentation gehen, wenn Mitarbeiter mit Spezial Know-how das Beschäftigungsverhältnis beenden oder wenn aufgrund von Cyberattacken E-Mails abgefangen oder mitgelesen werden. Darüber hinaus ist der Faktor Mensch entscheidend. Oft kommt es zu einem unvorsichtigen Handeln der Mitarbeiter, auch im Rahmen der sozialen Netzwerke (unbedachte Kommentare auf Facebook).
Juristische Personen und Gesellschaften bzw. Unternehmen müssen die Möglichkeit haben zu verhindern, dass Informationen, die rechtmäßig unter ihrer Kontrolle stehen, ohne ihre Zustimmung auf eine Weise, die den anständigen Gepflogenheiten des Gewerbes und des Handels zuwiderläuft, Dritten offenbart, von diesen erworben oder benutzt werden, solange diese Informationen „geheim“ sind. Sei es in ihrer Gesamtheit oder Bezug auf ihre Anordnung oder dass sie im fraglichen Branchen- oder Personenkreis nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich sind und einen gewissen wirtschaftlichen Wert haben, weil sie „geheim“ sind und Gegenstand von „den Umständen nach angemessener Geheimhaltung“ seitens der juristischen Person waren, und unter deren Kontrolle sie rechtmäßig stehen.
All dies ergab sich bereits aus dem TRIPS-Abkommen (Art. 39 Abs. 2). Dies ist sozusagen der Mindeststandard. Nach bisheriger Rechtslage, also bis zum Inkrafttreten des Geheimnisschutzgesetzes in 2019 galt ja das altbewährte UWG (§§ 17 ff. UWG), das man in Bezug auf die in der Praxis vorkommenden Tatbestände der Geheimnisverwertung, Verwertung von Vorlagen oder Geheimnisverrat (§ 17 Abs. 1 OWiG alte Fassung) kennen.
Was ist nun ein solches Geschäftsgeheimnis? Weiterlesen