Ich hatte bereits vor einiger Zeit darauf hingewiesen, dass ich die steuerliche Prüfung der Angemessenheit von Gehältern der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer für dringend reformbedürftig halte (vgl. „Abzug gewerbesteuerlicher Verlustvorträge – falsches Verständnis der Unternehmensidentität“). Diese Kritik möchte ich heute erneuern. Die noch immer gültigen Grundsätze zur Angemessenheitsprüfung sind nun 22 Jahre alt (vgl. BFH 05.10.1994, I R 50/94), werden aber nach wie vor angewandt, so also zum einen die 50-Prozent-Grenze (Tantieme darf nicht mehr als 50 Prozent des Jahresüberschusses betragen) als auch zum anderen die 75:25-Prozent-Regelung (Verhältnis Festgehalt zur Tantieme), auch wenn letztere zuletzt aufgeweicht worden ist. Nach dem deutschen Verständnis dürften die Gesellschafter-Geschäftsführer von einigen der erfolgreichsten Digitalkonzerne der Welt keine Tantieme erhalten.
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Sozialversicherungspflicht des Fremd- und Minderheitsgesellschafter-GF: deutliche Verschärfung seit 2015!
Das Bundessozialgericht (BSG) hat die sog. Schönwetter- und die sog. Kopf-und-Seele-Rechtsprechung in 2015 ausdrücklich aufgegeben. Damit ist im Ergebnis eine deutliche Verschärfung der Sozialversicherungspflicht für Fremd- und Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer eingetreten. In meiner Beratungspraxis musste ich bereits mehrfach feststellen, dass diese Tatsache noch wenig bekannt ist.
Keine Überstundenvergütung beim Gesellschafter-Geschäftsführer
Nach ständiger Rechtsprechung ist geklärt: Die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer geleisteten Überstundenvergütungen sind steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Nichts anders gilt für Zuschläge an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit. Dies ist nichts Neues. Neu ist aber, dass diese Grundsätze auch für den „nur“ faktischen Geschäftsführer gelten. Weiterlesen