Die Zwischenschaltung einer GmbH verhindert abhängige Beschäftigung des alleinigen Gesellschafters nicht – so die Auffassung des Sozialgerichts Berlin (Urteil v. 8.5.2017 – S 81 KR 988/16). Das SG Berlin hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein mit 25 % am Stammkapital einer GmbH beteiligter Gesellschafter Dienstleistungen auf der Grundlage eines hierzu abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags für diese GmbH über eine von ihm gegründete weitere GmbH erbrachte.
Gegenstand der Dienstleistungen waren Leistungen der Geschäftsführung. Nach Ansicht des Gerichts ändert sich an der sozialversicherungsrechtlichen Situation aber nichts, wenn die GmbH nur als „Schutzschirm“ zwischengeschaltet wird, die Leistungen aber ausschließlich durch den einzigen Gesellschafter erbracht werden.