Oftmals erstellen Unternehmer neben der Ursprungsrechnung (mit Umsatzsteuerausweis) später zusätzlich eine End- oder Gesamtabrechnung mit erneutem Ausweis der Umsatzsteuer. Doch hier gilt: Unternehmer, die für ein und dieselbe Leistung mehrere Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilen, schulden die in den zusätzlichen Abrechnungen ausgewiesene Steuer, und zwar neben der Umsatzsteuer für den ausgeführten Umsatz. Mit anderen Worten: Die Umsatzsteuer muss doppelt ans Finanzamt gezahlt werden (§ 14c Abs. 1 UStG).
Aktuell weist die OFD Karlsruhe darauf hin, dass das Problem der doppelten Rechnungen oder der Gesamtabrechnungen insbesondere in folgenden Branchen und Fällen auftritt: