Aufreger des Monats Juni: Der öffentliche Dienst kann es nicht lassen – Minijobber sollen Pauschsteuer tragen

Die studentischen Hilfskräfte von heute sind die Fachkräfte von morgen. Arbeitgeber sollten sich um sie bemühen. In der freien Wirtschaft ist das wohl auch bis zum letzten Personalchef durchgedrungen, nicht aber bei den Verantwortlichen im öffentlichen Dienst. Immer wieder sehe ich, dass – potenziell – geringfügig Beschäftigten im öffentlichen Dienst, etwa an den Universitäten, ein Formular mit der Überschrift „Erklärung für die Übernahme der Pauschsteuer bei geringfügig entlohnter Beschäftigung“ vorgelegt wird.

Diese mögen sie – bitteschön – unterschreiben. Oft heißt es dann unter anderem: „Hiermit verpflichte ich mich, die vom Arbeitgeber zu entrichtende Pauschsteuer in Höhe von 2 v.H. dem Arbeitgeber zu erstatten. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ….. ist berechtigt, die Pauschsteuer mit meinen Bezügen zu verrechnen.“

Ist eine solche Vereinbarung überhaupt rechtens? Weiterlesen

Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer kann kein Minijobber sein

Steuerlich gilt auch der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich als Arbeitnehmer. Sozialversicherungsrechtlich gilt er hingegen nicht als abhängig beschäftigt und ist sozialversicherungsfrei. Oder etwas konkreter: Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind sozialversicherungsfrei, wenn sie 50 Prozent oder mehr der Geschäftsanteile halten und über entsprechende Stimmanteile verfügen oder weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile halten, aber über ein Vetorecht verfügen und so Entscheidungen des Unternehmens maßgeblich beeinflussen können.

Aber kann ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer geringfügig beschäftigt sein? Weiterlesen

Minijob neben Hauptjob: Nicht beim gleichen Arbeitgeber!

In der Praxis ist immer wieder der Fall zu beobachten, dass ein Mitarbeiter mit einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob von seinem Arbeitgeber gefragt wird, ob er sich etwas hinzuverdienen möchte, in dem er auch in einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers nebenberuflich tätig wird. Der Zweitjob soll dann als Minijob „abgerechnet“ werden, also als geringfügige Beschäftigung gelten und lediglich mit Pauschalabgaben belastet werden.

Im Jahre 2003 gab es dazu folgendes Urteil des FG Münster: Die Tätigkeit eines Arbeitnehmers innerhalb zweier verschiedener Betriebe desselben Inhabers sind nicht als einheitliches Beschäftigungsverhältnis anzusehen (FG Münster, Urteil vom 21.2.2003, 11 K 1158/01 L, EFG 2003 S. 864). Soweit ersichtlich haben die Sozialversicherungsprüfer die Sache allerdings strenger gesehen und ganz überwiegend – wenn nicht gar immer – die Auffassung vertreten, dass eine Zusammenrechnung der Lohnzahlungen vorgenommen werden muss, selbst wenn die Arbeitsverhältnisse unterschiedlich ausgestaltet sind.

Insofern stand die Münsteraner Entscheidung auf etwas tönernen Füßen. In einem aktuellen Urteil distanziert sich auch das FG Berlin-Brandenburg von dem Urteil der Kollegen aus Westfalen. Der Tenor des Urteils lautet eindeutig: Weiterlesen

Änderungen bei Mini- und Midijobs geplant – Eine erste Einordnung und Bewertung

Das BMAS hat einen Gesetzentwurf mit Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung, aber auch verschärfte Aufzeichnungspflichten für Arbeitgeber vorgelegt. Eine erste Bewertung.

Hintergrund

Geringfügige und kurzfristige, geringfügige Beschäftigungen haben eine Reihe von sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Vorteilen. Sie sind deshalb für etliche Beschäftigungsgruppen (Studenten, Rentner etc.) attraktiv und sind auch für Arbeitgeber nützlich, etwa um Arbeitsspitzen abzufedern. Die bisherige Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro/Monat ist seit Jahren unverändert geblieben – obwohl mit Rücksicht auf den gestiegenen Mindestlohn und die hiermit verbundene reduzierte Arbeitszeit von Minijobbern immer wieder eine Anhebung gefordert wurde.

BMAS-Entwurf plant Anhebung der Geringfügigkeitsgrenzen

Der Referentenentwurf des BMAS sieht jetzt vor, dass parallel zur Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro zum Oktober 2022 die Geringfügigkeitsgrenze bei Minijobs von 450 Euro auf 520 Euro/Monat angehoben wird. Ferner soll diese Grenze auf Basis von 10 Stunden pro Woche dynamisiert werden, damit geringfügig Beschäftigte bei zukünftigen Mindestlohnanpassungen ihre Arbeitszeit nicht mehr reduzieren müssen. Zudem sind gesetzliche Kriterien zu den Voraussetzungen eines „gelegentlichen unvorhergesehenen Überschreitens“ der Geringfügigkeitsgrenze geplant. Auch die Obergrenze des Übergangsbereichs bei Midijobs soll von 1.300 Euro auf 1.600 Euro/Monat angehoben werden.

Der Arbeitgeberbeitrag im unteren Übergangsbereich soll erhöht und gleitend von dann 28 Prozent auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag von in der Regel 19,9 Prozent abgeschmolzen werden.

Daneben sieht der Referentenentwurf Neuregelungen zu den in § 17 Mindestlohngesetz geregelten Arbeitszeitaufzeichnungspflichten vor: Künftig sollen der Beginn der täglichen Arbeitszeit jeweils „unmittelbar bei Arbeitsaufnahme“ sowie Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils „am Tag der Arbeitsleistung“ elektronisch und manipulationssicher aufgezeichnet und elektronisch aufbewahrt werden.

Wie ist das zu bewerten?

Die Wirtschaftsverbände haben sich schon vor geraumer Zeit für eine Anhebung und Dynamisierung der Minijobgrenze ausgesprochen. Der jetzige Gesetzentwurf, mit dem der Koalitionsvertrag umgesetzt wird, war also überfällig, gut dass er endlich kommt. Allerdings hat der Entwurf meines Erachtens auch einige „Haken und Ösen“: Weiterlesen

Anhebung der Verdienstgrenze bei Minijobs weiterhin überfällig!

Die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse wurde zuletzt zum 1.1.2013 von 400 € auf 450 €/Monatsbrutto angehoben. Der gesetzliche Mindestlohn macht inzwischen die sog. Minijobs zunehmend unattraktiv. Eine Entschließung des Bundesrates zur Erhöhung der Verdienstgrenze bei Minijobs ist am 28.6.2019 im Bundesrat gescheitert – leider! Weiterlesen

Minijobs ohne Vereinbarung der Arbeitszeit – GKV macht ernst

Bereits seit einigen Wochen sorgt die Neuregelung zur „Arbeit auf Abruf“ für mehr oder weniger großes Entsetzen bei Steuerberatern und Unternehmern.
Der Hintergrund: Zum 1. Januar 2019 ist das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist zum einen die Förderung der Teilzeitarbeit und zum anderen die Einführung einer so genannten Brückenteilzeit.

Allerdings umfasst das Gesetz eine weitere Änderung: Sie betrifft die Fälle, in denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf).

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PKW-Überlassung an geringfügig beschäftigten Ehegatten

Vertragsverhältnisse zwischen Ehegatten stehen regelmäßig im Fokus der Finanzverwaltung. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob die entstandenen Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig oder ob sie der privaten Sphäre zuzuordnen sind. In seinem Urteil vom 10.10.2018 befasst sich der BFH mit der Frage, wann nun die Überlassung eines PKWs – auch zur privaten Nutzung – in einem Ehegattenarbeitsverhältnis fremdunüblich ist, so dass kein Betriebsausgabenabzug in Frage kommt.

Zum Sachverhalt

Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren 2012 bis 2014 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Ehemann führt einen Einzelhandel für Sportartikel; seine Ehefrau ist als Arbeitnehmerin in Teilzeit beschäftigt.

Im Dezember 2012 stellte der Ehemann seine Ehefrau auf geringfügiger Basis (gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) für Büro-, Organisationsarbeiten sowie Kurierfahrten an. Gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit neun Stunden, die monatliche Vergütung hierfür betrug 400 Euro. Im Wesentlichen wurde sie jedoch durch die Einräumung einer unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien privaten Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs entgolten, das von ihr auch für die betrieblichen Fahrten zu nutzen war.

Im Rahmen einer Außenprüfung erkannte das Finanzamt das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht an. Der Prüfer hatte keine Zweifel, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich auch durchgeführt wurde; er hielt allerdings die Vereinbarungen für nicht fremdüblich.

Nach dem erfolglosen Einspruch gewannen die Kläger vor dem FG Köln, doch die Freude währte nur kurz – bis der BFH ins Spiel kam. Weiterlesen

Dienstwagen bei geringfügiger Beschäftigung führt oft zu Problemen

Ehegatten-Arbeitsverhältnisse werden von der Finanzverwaltung seit Jahr und Tag unter die Lupe genommen. Ebenfalls seit Jahr und Tag loten Steuerzahler aber die Grenzen der Anerkennung aus. Ich persönlich frage mich zwar immer, warum man wirklich alles auf die Spitze treiben muss. Aber nun ja: Wenn es diese Fälle nicht gäbe, hätten die Finanzgerichte wenig zu tun und vielleicht wäre das Steuerrecht dann ein Stück weit langweiliger.

Jüngst ging es vor den Finanzgerichten mehrfach um die Frage, ob dem Ehegatten oder dem(der) Lebensgefährten(in) im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses ein Dienstwagen – steuerlich wirksam – zur Verfügung gestellt werden darf. Soeben hat das FG Münster mit Urteil vom 20.11.2018 (2 K 156/18 E) ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis nicht anerkannt, bei dem die Ehefrau als Bürokraft geringfügig beschäftigt war und ihr als Teil des Arbeitslohns ein Fahrzeug zur Privatnutzung überlassen wurde. Weiterlesen