Keine Feststellungserklärung für Photovoltaikanlage von Ehegatten auf eigengenutztem Wohnhaus

Mit Urteil vom 06.02.2020, IV R 6/17, hat der BFH in einem mit Spannung erwarteten Musterverfahren entschieden, dass für den Betrieb einer Photovoltaikanlage durch zusammenveranlagte Ehegatten auf ihrem eigengenutzten Wohnhaus keine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen erforderlich ist, wenn kein Streit über Höhe und Aufteilung der daraus resultierenden Einkünfte besteht. Obwohl die Ehegatten mit der Photovoltaikanlage gemeinschaftlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, handelt es sich um einen Fall geringer Bedeutung, in dem die gesonderte und einheitliche Feststellung aus Vereinfachungsgründen unterbleibt. Dem steht nicht entgegen, dass die Ehegatten-GbR keinen Gebrauch von der Kleinunternehmerregelung macht und mit der Stromlieferung umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt.

Das grundlegende BFH-Urteil ist aber kein Freibrief für alle Photovoltaikanlagen, die von Ehegatten gemeinsam betrieben werden. In folgenden Fällen kann weiterhin eine gesonderte und einheitliche Feststellung erforderlich sein: Weiterlesen

Müssen kleine Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden?

Das FG Baden-Württemberg hat schon zweimal entschieden, dass der Grundsatz der Wesentlichkeit es ermöglicht unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Acht zu lassen. Dies gilt auch für aktive Rechnungsabgrenzungsposten!

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Betrieb einer Photovoltaikanlage durch Ehegatten – Revisionsentscheidung vorgezeichnet?

Eine Entscheidung des BFH im anhängigen Verfahren IV R 6/17 wird wegen ihrer Breitenwirkung mit großem Interesse erwartet. Strittig ist, ob gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des von Ehegatten gemeinsam bewohnten Einfamilienhauses gesondert und einheitlich festzustellen sind oder ob es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, der keines eigenen Feststellungsverfahrens bedarf. Weiterlesen

Keine Rechnungsabgrenzungsposten bis zur GWG-Grenze

Grundsätzlich besteht nach § 5 Abs. 5 EStG ein Gebot zum Ansatz von aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten. Würden insoweit keine Abgrenzung stattfinden, wäre das ein Verstoß gegen die Bilanzierungsgrundsätze der Vollständigkeit und Wahrheit. Allerdings gibt es Ausnahmen!

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