Seit 13.12.2024 gilt die neue EU-Produktsicherheitsverordnung GPSR (General Product Safety Regulation), die zum Teil erhebliche Änderungen und Erweiterungen der bisherigen Regelungen zur Produktsicherheit mit sich bringt. Worauf müssen sich betroffene Unternehmen jetzt einstellen?
Hintergrund
Das Produktsicherheitsgesetz – ProdSG (vom 27.7.2021, BGBl 2021 I S. 3146) ist die zentrale Rechtsvorschrift für die Sicherheit von Produkten in Deutschland. Es dient der Umsetzung von Europäischen Rechtsvorschriften zum Inverkehrbringen und Bereitstellen von Produkten auf dem Europäischen Markt und ist damit eine zentrale rechtliche Grundlage für die Sicherheit von Alltagsgegenständen und komplexen Anlagen.
Mit dem ProdSG wurde in Deutschland die EU-Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit von 2001 (EU-RL 2001/95/EG v. 3.12.2001). Am 12.6.2023 ist die neue Produktsicherheitsverordnung (GPSR-General Product Safety Regulation) in Kraft getreten, die nach 18-monatigen Übergangsfrist seit 13.12.2024 anzuwenden ist.
Anders als ein EU-Richtlinie bedarf die Verordnung keines weiteren Umsetzungsaktes in Deutschland, sondern gilt in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar. Das Ziel der neuen Produktsicherheitsverordnung GPSR ist es, den Verbraucherschutz zu stärken und die Sicherheit von Produkten auf dem europäischen Binnenmarkt zu gewährleisten.
EU verschärft Anforderungen an Produktsicherheit
Aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung von Produkten und Vertriebswegen hat der europäische Gesetzgeber mit der GPSR eine Vielzahl von Änderungen im allgemeinen Produktsicherheitsrecht eingeführt. Wirtschaftsakteure dürfen nur sichere Produkte in den Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen. Sie müssen sicherstellen, dass Verbrauchern eine Kontaktmöglichkeit für Beschwerden zur Verfügung steht und sind zur Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden verpflichtet. „Wirtschaftsakteure“ sind Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler. Die jeweiligen spezifischen Pflichten sind in der Verordnung aufgeführt. Wenn eine Person ein Produkt unter ihrem Namen oder ihrem Handelsnamen in Verkehr bringt oder wesentliche Änderungen am Produkt vornimmt, gilt sie als Hersteller und übernimmt dessen Pflichten.
Die GPSR gilt für alle „Verbraucherprodukte“, die in der EU in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Dies umfasst Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter normal vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden können. Neu ist, dass der Produktbegriff der GPSR jetzt nicht nur physische Produkte, sondern auch digitale Produkte einschließlich Software umfasst. Die GPSR regelt in Art. 2 Abs.2, welche Produktgruppen von der GPSR ausgenommen sind, zum Beispiel Human- und Tierarzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel oder lebende Pflanzen und Tiere.
Für Hersteller regelt die GPSR jetzt weitreichende, zu beachtende Sicherheitsanforderungen bei der der Produktherstellung, etwa eine Risikoanalyse, umfangreiche Vorschriften für die Produktkennzeichnung und Beschreibung in technischen Unterlagen, besondere Anforderungen an Unfallmeldungen und Rückruf fehlerhafte Produkte.
Händler müssen sicherstellen, dass Hersteller und Einführer ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen. Dazu gehören Überprüfungspflichten, die Gewährleistung der Produktsicherheit, ein Verkaufsverbot für nicht konforme Produkte sowie Informations- und Meldepflichten. Im Fernabsatzhandel müssen Händler bereits im Produktangebot den Namen, die Marke, die Anschrift und elektronische Adresse des Herstellers angeben. Zudem sind Produktbilder, Informationen zur Produktart sowie erforderliche Warnhinweise und Sicherheitsinformationen bereitzustellen. Erleichterungen gelten im DIY- Handel (do-it-yourself): Diese Händler müssen nur die Angaben zu ihrem eigenen Unternehmen in ihre Online-Produktangebote aufnehmen.
Auswirkungen auf die Praxis
Die neue GPSR stellt Hersteller und Händler vor enorme zusätzliche Herausforderungen, weil der Umsetzungsaufwand immens ist. Weiterlesen