Gemischte Gefühle beim Aufteilungsmaßstab

Gemischte beruflich und privat veranlasste Aufwendungen sind grundsätzlich in abziehbare und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen (sog. Aufteilungsmaßstab). Erforderlich für die Aufteilung von Aufwendungen und den Abzug des beruflich veranlassten Teils ist, dass ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab existiert.

Beim Aufteilungsmaßstab scheiden sich häufiger die Geister. Allgemein bewährt haben sich die flächenmäßige Kostenaufteilung bei Gemeinkosten der Gebäudenutzung und die Kostenteilung nach Zeitanteilen bei beweglichen Wirtschaftsgütern (z.B. Pkw). In einer aktuellen Entscheidung des FG Baden- Württemberg (Az. 8 K 751/17) sollten sowohl räumlicher, als auch zeitlicher Aufteilungsmaßstab zugleich angewendet werden.

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Gemischte Aufwendungen – Neue Gedankenspiele des BFH?

Kosten für den Bezug von Zeitungen, Zeitschriften und anderen Medien gehören nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Aufwendungen der Lebensführung. Diese gemischten Aufwendungen dienen in der Regel untrennbar sowohl beruflichen Interessen als auch der allgemeinen Informationsgewinnung und der Unterhaltung, sodass eine Aufteilung und ein teilweiser Abzug als Betriebsausgabe oder Werbungskosten nicht in Betracht kommen.

Hat ein Sky-Bundesliga-Abo den BFH nun zum Umdenken bewegt? In einem aktuellen Urteil vom 16.01.2019, Az. VI R 24/16, öffnet der BFH ein Schlupfloch für den Abzug von allgemeinen Medien.

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Vereinbarkeit von Familie und Beruf: Milchpumpe = Werbungskosten?

„Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.“

Dieser allgemeine Wortlaut der Definition von Werbungskosten hat schon so manche emotionale Diskussion nach sich gezogen.

Neulich durfte ich wieder eine solche Debatte miterleben. Es stellte sich die Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine Milchpumpe als Werbungskosten, wenn eine stillende Kindesmutter frühzeitig wieder in den Berufsalltag einsteigt. Der Begriff erwerbsbedingter Kosten gibt landläufig – bei entsprechender Dehnung – doch Vieles her. Und eine Milchpumpe kann z. T. auch mehrere hundert Euro kosten.

Aber eine Milchpumpe als Werbungskosten – das erscheint Ihnen schon im Grundsatz abstrus?

Nichtdestotrotz hat ein genauerer Blick hinter den Vorhang des Steuerrechts ja noch nie geschadet…

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