Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Ausweislich § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ist eine Ermittlung der nicht abziehbaren Vorsteuer nach einem Umsatzschlüssel nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Bei Immobilien kann grundsätzlich immer ein Flächenschlüssel angewendet werden. Dies bedeutet aber nicht, dass nicht auch ein Umsatzschlüssel möglich ist.

Häufig ist bei der Finanzverwaltung der Flächenschlüssel die erste Wahl. Ein Schelm der denkt, dass sich dahinter nicht auch ein fiskalischer Gedanke verbirgt: Gewerbliche Vermietung finden regelmäßig zu einem höheren Mietzins statt, als Wohnraumvermietungen. Sind die Einheiten gleich und die umsatzsteuerpflichtige Gewerberaumvermietung führt zu einer höheren Miete, kann dennoch keine höhere Vorsteuer in Abzug gebracht werden. Weiterlesen

Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im April 2020

Wie gehabt an dieser Stelle wieder der Hinweis auf drei interessante Steuerstreitigkeiten vor den obersten Gerichten. Diesmal geht es um die Frage wie eine ortsübliche Miete zu ermitteln ist, bis wann bei der Umsatzsteuer die Zuordnungsentscheidung zu treffen ist und ob eine fingierte Abgeltungsteuer nicht doch auch Abgeltungswirkung entfalten kann.

Unter dem Aktenzeichen IX R 7/20 muss der BFH klären, ob bei der Prüfung der ortsüblichen Marktmiete nach § 21 Abs. 2 EStG der örtliche Mietspiegel als Vergleichsgrundlage auch dann heranzuziehen ist, wenn der Steuerpflichtige zugleich eine entsprechende, im selben Haus liegende Wohnung an einen fremden Dritten teurer vermietet.

Ob für den Vorsteuerabzug eine Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer zeitnah erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen zu dokumentieren ist, prüft der BFH unter dem Aktenzeichen V R 4/20. Auch wenn die Chancen gering sind bleibt zu hoffen, dass der BFH hier mehr Zeit als die Finanzverwaltung einräumen wird.

Tritt bei einem betrügerischen Schneeballsystem die Abgeltungswirkung des § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG auch dann ein, wenn zwar gegenüber dem getäuschten Anleger eine ordnungsgemäße Anmeldung und Abführung fingiert wird, tatsächlich aber keine Kapitalertragsteuer angemeldet und an das Finanzamt abgeführt worden ist? Diese für alle betrogenen Anleger sehr wichtige Frage, klärt der BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 3/20.

Weitere Informationen:
(anhängige Verfahren, jeweils seit 17.03.2020)

Obiter dictum bei den Urteilen zum anschaffungsnahen Herstellungsaufwand

Laut Gesetz liegen Herstellungskosten vor, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden und die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.

Hinsichtlich der Frage, ob bei den Anschaffungskosten des Gebäudes auf das gesamte Gebäude oder lediglich auf einzelne Gebäudeteile abzustellen ist, hat die Finanzverwaltung bisher ungeachtet eines Nutzungs- oder Funktionszusammenhangs eine gebäudebezogene Betrachtung angewendet. Dies bedeutet, dass auch bei gemischt genutzten Immobilien immer auf die Anschaffungskosten des gesamten Gebäudes abzustellen ist.

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EuGH justiert Vorsteuerschlüssel

Ungewöhnlich: Der EuGH hat binnen acht Tagen über gleich zwei Vorlagen deutscher Gerichte zum Vorsteuerschlüssel bei gemischt genutzten Gebäuden und Dienstleistungen entschieden. Für betroffene Unternehmer ergeben sich nicht wirklich Vorteile. Weiterlesen