Vorsteuerabzug für Sportvereine nach Investitionen in die Sportanlage

Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug für Sportvereine

Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von gemeinnützigen Sportvereinen ist kompliziert: Ideelle Tätigkeit? Vermögensverwaltung? Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb? Zweckbetrieb? Vereine haben ihre Ein- und Ausgaben korrekt aufzuteilen. Jeder Verein verfolgt andere steuerliche Zielsetzungen. Eine Vielzahl der Vereine möchte möglichst steuerfreie Umsätze erzielen. Andere Vereine möchten in den Genuss des Vorsteuerabzugs kommen, da sie beispielsweise ihre Sportanlage renoviert, erweitert oder neu gebaut haben (z.B. Neu-/Ausbau einer Sporthalle, Flutlichtanlage etc.).

Sportkurse eines gemeinnützigen Vereins

Die Frage des Vorsteuerabzugs stellt sich insbesondere für Vereine, die Sportkurse gegen Entgelt anbieten. Ihnen stehen der Vorsteuerabzug und ggf. ein Vorsteuerüberhang nur dann zu, wenn diese Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen.

Gehen wir von einem Verein aus, dessen Zweck es ist, den Sport und die Jugendhilfe zu fördern (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und Nr. 21 AO). Der Verein erhält für die Erbringung der Sportkurse von den Teilnehmern Gebühren, um die durch die Kurse entstehenden Kosten zu decken. Die Vereinssatzung sieht zudem vor, dass das Vereinsvermögen im Auflösungsfall nur zweckgebunden verteilt werden kann. Die Satzung orientiert sich insofern an § 5 der Mustersatzung aus Anlage 2 zum AEAO.

Vor diesem Hintergrund sind die Gebühren zur Teilnahme an den Sportkursen des Vereins regelmäßig weder nach § 4 Nr. 21 UStG, noch nach § 4 Nr. 22 UStG steuerbefreit. Der BFH verneint insbesondere eine sportliche Veranstaltung i.S.v. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (BFH, Urteil v. 25.07.1996 – V R 7/95, BStBl 1997 II S. 154 Rn. 18): Weiterlesen

JStG 2020: Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 sind (teilweise recht kurzfristig) auch Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht vorgenommen worden. Der Blogger-Kollege Dr. Wengerofsky hat bereits die Erweiterung des § 52 AO vorgestellt. In diesem Beitrag geht es um weitere Änderungen, die das Leben der steuerbegünstigten Einrichtungen (hoffentlich) leichter machen.

Keine zeitnahe Mittelverwendung für kleine Vereine

 Nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO muss die steuerbegünstigte Körperschaft ihre Mittel zeitnah, d.h. innerhalb der auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren verwenden. Die Vorschrift ist um einen Satz 4 ergänzt worden, wonach Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als EUR 45.000 hiervon ausgenommen sind. Dadurch soll gerade bei kleinen Körperschaften der Verwaltungsaufwand in Form der Mittelverwendungsrechnung vermindert werden. Die Einnahmengrenze bezieht sich m. E. auf die (Brutto-)Gesamteinnahmen aus ideellem Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Was jedoch noch nicht geklärt zu sein scheint ist die Frage, wie mit einem Überschreiten der Einnahmen umzugehen ist? Welche Mittel sind dann zeitnah zu verwenden? Richtig wäre wohl, auf das jeweilige Zuflussjahr abzustellen. Weiterlesen

Gemeinnützigkeit: Erweiterung von § 52 Abs. 2 Satz 1 AO durch das JStG 2020 (Teil II)

Mit dem Jahressteuergesetz (BGBl 2020 I S. 3096) wurde der aufzählende Katalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO um eine Vielzahl von Zwecken ergänzt bzw. erweitert (vgl. dazu Teil I v. 30.12.2020). Nicht aufgenommen wurden allerdings Aussagen dazu, inwiefern eine politische Betätigung von gemeinnützigen Organisationen zukünftig möglich ist.

Was bedeutet das für die Betätigung gemeinnütziger Organisationen – insbesondere vor dem Hintergrund des Attac-Urteils des BFH aus dem Jahre 2019? Weiterlesen

Gemeinnützigkeit: Erweiterung von § 52 Abs. 2 Satz 1 AO durch das JStG 2020 (Teil I)

Mit dem verabschiedeten Jahressteuergesetz 2020 (BGBl  2020 I, S. 3096) wurden u.a. bedeutsame Änderungen im Rahmen des Gemeinnützigkeitsrechts vorgenommen. Insbesondere der Katalog nach § 52 Abs. 2 Satz 1 AO wurde um neue Zwecke ergänzt.

Hintergrund

Spätestens seit dem Urteil des BFH zu Attac vom 10.01.2019 (V R 60/17) steht das Gemeinnützigkeitsrechts und dabei v.a. der enumerativ aufzählende, abschließende Katalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO in der Kritik. Bemängelt wird, dass vielfältige gesellschaftliche Entwicklungen und Bedürfnisse nicht ausreichend abgebildet werden. Denn nicht explizit im Katalog aufgeführte Zwecke können nur dann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie in Bezug auf ihre Merkmale, die ihre steuerliche Förderung rechtfertigen, mit einem Zweck des Katalogs identisch sind.

Zwar bietet § 52 Abs. 2 Satz 2 AO eine Öffnungsklausel, welche es den Finanzbehörden ermöglicht, auf sich ändernde gesellschaftliche Zwecke zu reagieren und damit die Gemeinnützigkeit weiterzuentwickeln. Der Anwendungsbereich ist allerdings recht eng. Bereits seit langem wird daher angemahnt, dass das Gemeinnützigkeitsrecht einer grundlegenden Überarbeitung bedarf.

Mit dem Jahressteuergesetz wurden nunmehr erste Schritte in diese Richtung getan und (u.a.) der Zweckkatalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO ausgeweitet. Aufgenommen wurden explizit folgende neuen/ergänzenden Zwecke: Weiterlesen

Update eSport: Auf dem Weg zur Gemeinnützigkeit

Die eSport-Szene musste in letzter Zeit ein paar Niederlagen einstecken. Die Körperschaftssteuer-Referatsleiter von Bund und Ländern bleiben – soweit bekannt – bei ihrer Auffassung, wonach eSport kein Sport ist und folglich nicht als gemeinnützig anerkannt werden kann, die einstigen Ambitionen der Politik im Koalitionsvertrag sind verflogen und auch der DOSB hat dem eSport eine Absage erteilt.

Nun kommt jedoch wieder Bewegung in die Sache, wenn auch auf einem ungewöhnlichen Weg: Weiterlesen

Politische Vereine bleiben – vorerst – gemeinnützig

Der BFH hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass die Attac-Organisation wegen Verfolgung politischer Zwecke nicht länger gemeinnützig ist. Die Beeinflussung der öffentlichen Meinung im eigenen Sinne sei nicht als politische Bildungsarbeit gemeinnützig.

Nach Auffassung des BFH ist der Attac-Trägerverein nicht im Rahmen gemeinnütziger Bildungsarbeit berechtigt, Forderungen zur Tagespolitik bei „Kampagnen“ zu verschiedenen Themen öffentlichkeitswirksam zu erheben, um so die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zu beeinflussen. Der Attac-Organisation gehe es nicht um politische Bildung, sondern um die Durchsetzung eigener politischer Vorstellungen (BFH-Urteil vom 10.10.2019, V R 60/17). Weiterlesen

Gemeinnützigkeitsrecht soll geschlechterneutral werden

Mit Urteil vom 17.05.2017 – V R 52/15 hat der BFH entschieden, dass eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, nicht gemeinnützig ist. Nach Auffassung des Gerichts scheitert die Gemeinnützigkeit an der Förderung der Allgemeinheit. Denn die Tätigkeit einer gemeinnützigen Körperschaft muss nach § 52 AO darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit zu fördern. Für den Ausschluss von Frauen konnten jedoch keine zwingenden sachlichen Gründe angeführt werden.

Im Nachgang zu dem Urteil kam die Frage auf, inwieweit Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre um ihre Gemeinnützigkeit fürchten müssen. Weiterlesen

Gemeinnützigkeit – Musterklauseln in der Satzung sind Pflicht

Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, gewähren die Steuergesetze verschiedene Steuervergünstigungen. Diese können jedoch nicht einfach so in Anspruch genommen werden, sondern es gibt gewisse Spielregeln, an die sich die Körperschaften halten müssen. Hierzu zählt u. a. auch, dass die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sind, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AO muss die Satzung in die der Anlage 1 zur AO bezeichneten Festlegungen enthalten.

Vor dem Finanzgericht Düsseldorf wurde nun ein Streitfall verhandelt, bei dem die Satzung nicht die Regelung enthielt, dass die Körperschaft selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Weiterlesen

Bridge-Spieler aufgepasst: Eine fiese Gesetzesänderung erwartet Sie

Mit Urteil vom 9.2.2017 (V R 70/14, BStBl II S. 1106) hat der BFH entschieden, dass Turnierbridge nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AO als gemeinnützig anzuerkennen ist, weil es die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos fördere wie Schach.

Allerdings: Schach ist zwar nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO ebenfalls gemeinnützig, Mitgliedsbeiträge an einen Schachverein sind jedoch nach § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 1 EStG nicht als Sonderausgaben abziehbar. Hingegen können Mitglieder eines Turnierbridgevereins nach derzeitiger Rechtslage ihre Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben abziehen. Eine – für den Gesetzgeber und den Fiskus – offenbar himmelschreiende Ungerechtigkeit.

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Leistungen eines gemeinnützigen Vereins, der eine Kfz-Werkstatt betreibt

Unterliegen Leistungen eines gemeinnützigen Vereins, der Jugendliche betreut, dem ermäßigten Steuersatz, soweit der Verein eine Kfz-Werkstatt betreibt? Mit dieser Frage musste sich jüngst das FG Münster befassen. Im konkreten Fall ist die Frage verneint worden; die Leistungen unterlagen folglich dem Regelsteuersatz (FG Münster, Urteil vom 18. 6.2019, 15 K 1952/15 U).

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