Betreibt ein gemeinnütziger Verein neben einer Werkstatt für behinderte Menschen ein der Öffentlichkeit zugängliches Bistro, in dem auch Menschen mit Behinderung arbeiten, unterliegen die Gastronomieumsätze des Bistros nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Dies hat der BFH mit Urteil vom 23.07.2019 – XI R 2/17 entschieden.
Der Streitfall
Der Kläger unterstützt als gemeinnütziger Verein Menschen mit Behinderung, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands der Hilfe bedürfen. Der Kläger begehrte, dass die im öffentlichen Betrieb (Bistro und Toilette) erbrachten Umsätze nur mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% besteuert werden sollten, weil auch behinderte Menschen dort arbeiteten. Das Finanzamt folgte dem jedoch nicht; auch die Klage vor dem Finanzgericht blieb wegen fehlender Nachweise erfolglos. Weiterlesen