Dienstwagen: Zuzahlung für Parkplatz mindert geldwerten Vorteil

Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Dienstwagens zu privaten Zwecken wird entweder per Ein-Prozent-Regelung oder nach der Fahrtenbuch-Methode ermittelt. Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den laufenden Kosten mindern den geldwerten Vorteil (vgl. BMF-Schreiben vom 21.9.2017, BStBl I 2017 S. 1336, Rz. 4). Dies gilt nach Auffassung des FG Köln auch, wenn Arbeitnehmer an ihren Arbeitgeber für ihren Firmenwagen Miete für einen Parkplatz zahlen bzw. wenn sie Zuzahlungen für einen vom Arbeitgeber angemieteten Parkplatz entrichten (FG Köln, Urteil vom 20.4.2023, 1 K 1234/22).

Der Sachverhalt:

Der Arbeitgeber ermöglichte seinen Beschäftigten, an oder in der Nähe der Arbeitsstätte einen Parkplatz für monatlich 30 Euro anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der geldwerte Vorteil wurde nach der Ein-Prozent-Regelung berechnet. Hierbei zog der Arbeitgeber die von den Beschäftigten an ihn gezahlte Stellplatzmiete ab. Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, dass die Mietzahlungen den pauschalen Nutzungswert nicht mindern dürften. Doch das FG folgte der Ansicht des Arbeitgebers.

Begründung:

Es fehle hinsichtlich der Miete für den Stellplatz an einer Bereicherung der Arbeitnehmer und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn. Die Stellplatzmiete mindere bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung. Diese Minderung des Nutzungsvorteils trete unabhängig davon ein, ob die Miete für den Stellplatz freiwillig geleistet werde oder zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sei.

Denkanstoß:

Es wurde die Revision zugelassen, die auch bereits unter dem Az. VI R 7/23 beim BFH anhängig ist (Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 10.11.2023). Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen

Eigentlich kann ich mir nicht vorstellen, dass der BFH den Kölner Kollegen widersprechen wird. Allerdings hat der BFH erst kürzlich zu Lasten der Steuerpflichtigen über den Fall entschieden, dass ein Dienstwagen in der privaten Garage untergestellt wird. Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung ist danach nicht um die Garagen-AfA zu mindern, wenn keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen (BFH-Urteil vom 4.7.2023, VIII R 29/20). Letztlich geht es in beiden Fällen – im weitesten Sinn – um „Zuzahlungen zu den laufenden Kosten“ des Kfz. Nur einmal halt um Zuzahlungen zum Parkplatz des Arbeitgebers und einmal um Kosten für einen eigenen Stellplatz.

(K)eine Fahrtenbuchmethode bei Schätzung des Treibstoffverbrauchs?

Darf der geldwerte Vorteil mittels Fahrtenbuchmethode auch dann berechnet werden, wenn die Kosten für den Treibstoff nicht belegmäßig nachgewiesen, sondern geschätzt werden? Der BFH sagt: Nein! (Urteil v. 15.12.2022 – VI R 44/20).

Fahrtenbuchmethode nach EStG

Gem. § 8 Abs. 2 Satz 4 „kann“ der Wert der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz (statt anhand der 1 %- bzw. 0,03 %-Regelung) mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte/erster Tätigkeitsstätte entfallenden Teil der gesamten Kfz-Aufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen „durch Belege“ und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt – mein Mitblogger Christian Herold skizzierte den Fall bereits – wurden zwei Arbeitnehmern firmeneigene Fahrzeuge, die diese auch privat nutzen durften, überlassen. Beide Arbeitnehmer führten ordnungsgemäße Fahrtenbücher. Das Finanzamt stellte aber fest, dass zur Berechnung der tatsächlichen Treibstoffkosten geschätzte Werte hinsichtlich der Verbrauchswerte der Fahrzeuge und der Treibstoffpreise zugrunde gelegt worden waren. Denn die Betankung der Fahrzeuge wurde an einer betrieblichen Zapfsäule ohne Anzeige der Mengenabgabe und des Preises erteilt. Für den Prüfer Grund genug, den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung der Firmen-Pkw pauschal nach der Ein-Prozent-Methode zugrunde zu legen.

Der BFH teilte diese Auffassung. Weiterlesen

Absagen trüben die Betriebsfeier! Oder doch nicht?

Betriebsfeiern sind nicht bei allen Arbeitnehmern gleichermaßen beliebt. Daher kommt es vor, dass ihnen der eine oder andere Mitarbeiter fernbleibt. Natürlich kann es auch aus Krankheits- oder anderen persönlichen Gründen Absagen geben. Im Jahre 2021 hat der BFH entschieden, dass die Gesamtkosten des Arbeitgebers dennoch zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden und nicht auf alle angemeldeten Teilnehmer aufzuteilen sind. Folge ist, dass der Freibetrag von 110 Euro schnell überschritten ist und eine Lohnversteuerung droht (BFH-Urteil vom 29.4.2021, VI R 31/18).

Doch das letzte Wort ist immer noch nicht gesprochen, denn der unterlegene Arbeitgeber hat den Gang nach Karlsruhe angetreten (Az. 2 BvR 1443/21). Insofern sollten sich gleichermaßen betroffene Arbeitgeber gegen Haftungsbescheide zu Wehr setzen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen. Weiterlesen

Verbilligte Nutzung eines Fitnessstudios: Jahresvertrag des Arbeitgebers torpediert 44 Euro-Grenze nicht

Das Niedersächsische FG hatte im Jahre 2018 entschieden, dass einem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil aus der vergünstigten Nutzung eines Fitnessstudios auch dann monatlich zufließt, wenn der Arbeitgeber seinerseits einen Jahresvertrag abgeschlossen hat. Folglich bleibt der Vorteil aus der vergünstigten Nutzung der Einrichtungen steuerfrei, wenn der Wert 44 Euro nicht übersteigt (Urteil vom 13.3.2018, 14 K 204/16). Nun hat der BFH die hiergegen gerichtete Revision des Finanzamts zurückgewiesen (BFH-Urteil vom 7.7.2020, VI R 14/18).

Es ging um folgenden Sachverhalt:

Ein Arbeitgeber schloss mit einem Anbieter von mehreren Fitnessstudios einen Rahmenvertrag. Den Beschäftigten wurde danach die Möglichkeit geboten, die Einrichtungen des Studiobetreibers zu nutzen. Die Laufzeit des Vertrages betrug zunächst 12 Monate. Die vom Arbeitgeber zu leistende Zahlung betrug auf der Basis von 100 Mitarbeitern monatlich insgesamt 1.000 Euro, also 10 Euro je Mitarbeiter. Die Teilnehmer erhielten gegen Zahlung einer kleinen Gebühr einen Mitgliedsausweis, der zum Ende der Trainingsberechtigung zurückzugeben war. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die monatliche Freigrenze von 44 Euro überschritten sei, weil den Arbeitnehmern der geldwerte Vorteil – bedingt durch die Vertragsbindung – im Zeitpunkt der Überlassung der Teilnahmeberechtigung für das gesamte Jahr zufließe. Das Niedersächsische FG ist dem entgegengetreten. Der geldwerte Vorteil sei den teilnehmenden Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen.

 Der BFH hat sich dem mit folgender Begründung angeschlossen:

Der Arbeitgeber habe sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, monatlich fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeit erfüllt. Allein durch den Erwerb des Mitgliedsausweises wurde den Arbeitnehmer kein verbriefter Anspruch auf Nutzung der Firnessanlagen für mehrere Monate oder gar ein ganzes Jahr eingeräumt. Dass sich der Arbeitgeber gegenüber dem Betreiber der Fitnessstudios selbst für längere Zeit gebunden hat, ist dabei unerheblich. Unter Berücksichtigung der von den Arbeitnehmern geleisteten Eigenanteile sei daher die 44 Euro-Freigrenze eingehalten worden, so dass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an dem Firmenfitnessprogramm nicht zu versteuern sei.

Doch Vorsicht:

Der Fall ist sorgfältig zu unterscheiden von der Hingabe von Jahreskarten oder Jahresabonnements. Erhält der Arbeitnehmer ein Jahresticket, kann der Arbeitgeberbeitrag nicht auf 12 Monate verteilt werden, sondern muss insgesamt im Zeitpunkt der Überlassung – sofern er denn mehr als 44 Euro beträgt und nicht von vornherein steuerfrei ist (§ 3 Nr. 15 EStG) – versteuert werden. Der Vorteil aus der Überlassung des Tickets bleibt nur dann bis 44 Euro steuerfrei, wenn die Fahrkarte monatlich gewährt wird, aber für einen längeren Zeitraum als einen Monat gilt (R 8.1 Abs. 3 LStR). Ab 2022 gilt übrigens eine Grenze von 50 Euro.

Weitere Informationen:
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 13.03.2018 – 14 K 204/16
BFH, Urteil v. 07.07.2020 – VI R 14/18


Personalrabatte bei Automobilunternehmen: Keine Pkw-Überführung = kein Steuervorteil

Werksangehörige von Automobilunternehmen erhalten beim Kauf von neuen Fahrzeugen Personalrabatte. Ihren Preisvorteil müssen die Beschäftigten als geldwerten Vorteil versteuern, und zwar entweder nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG oder nach der allgemeinen Regelung des § 8 Abs. 2 EStG. Auch ersparte Überführungskosten führen zu einem geldwerten Vorteil.

Doch was gilt, wenn tatsächlich gar keine Überführungsleistung erbracht wird, weil die Werksangehörigen das Kfz direkt im Werk oder einem nahe gelegenen Versandzentrum abholen? Weiterlesen

Kommt doch noch das „Aus“ für das Steuermodell „Prepaid-Karten“?

Nachdem das BMF am 8.5.2019 den Referentenentwurf des “Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften” vorgelegt hatte, auch als Jahressteuergesetz 2019 bezeichnet, ist befürchtet worden, dass viele Gestaltungen zur Ausnutzung der 44-Euro-Grenze bei Sachbezügen ab 2020 passé sein werden. Das heißt: Prepaidkarten, Gutscheinkarten, nachträgliche Kostenerstattungen und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, sollten ab 2020 nicht mehr lohnsteuerfrei bleiben. Letztlich wären wohl auch bestimmte Gestaltungen im Zusammenhang mit Benzingutscheinen und Kreditkarten nicht mehr möglich gewesen.

Nachdem aber der Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem genannten Gesetz vorgelegt wurde, konnten Arbeitgeber, Arbeitnehmer und vor allem Nettolohn-Optimierer aufatmen, denn die geplante Änderung des § 8 Abs. 1 EStG fand sich in dem Entwurf nicht mehr. Doch es war wohl nur ein kurzes Aufatmen, denn insbesondere das Thema „Prepaidkarten“ geht in die nächste Runde.

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Mindern Garagenkosten den geldwerten Vorteil des Dienstwagens?

Auch wenn zu der Thematik aktuell ein negatives Urteil existiert, muss die Frage wohl mit: „Es kommt darauf an!“ beantwortet werden. Mit Urteil vom 14.3.2019 (Az: 10 K 2990/17 E) hat das FG Münster eine Minderung des geldwerten Vorteils für die Dienstwagenüberlassung um die Garagenkosten des Arbeitnehmers abgelehnt.

Konkret urteilten die Richter: Eine Minderung des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs erfolgt nur für solche Aufwendungen, die für diesen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig sind, die als zu Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sind. Die anteilig auf die Garage eines Arbeitnehmers entfallen Grundstückskosten mindern den geldwerten Vorteil für die Überlassung eines Fahrzeugs nicht, wenn die Unterbringung in der Garage als freiwillige Leistung des Arbeitnehmers erfolgt. Weiterlesen

Update: Teilnahme an Renovierungsshows führt zu Einkünften

Der Teilnehmer an der Doku-Reality-Show „Zuhause im Glück“ muss die bei ihm durchgeführten Renovierungen als geldwerten Vorteil versteuern. Dies hat der erste Senat des FG Köln im vorläufigen Rechtsschutz mit seinem Beschluss vom 28.02.2019 (1 V 2304/18) entschieden.

Das Showformat

Bei dem Fernsehformat werden die Eigenheime bedürftiger Familien umgebaut und renoviert. Auch in diesem Streitfall überließ der Antragsteller sein Haus für Umbau- und Renovierungsmaßnahmen die für das Showformat „Zuhause im Glück“ aufgezeichnet wurden. Hierzu verpflichtete er sich zur Teilnahme an Interviews und zur Kamerabegleitung. Ferner räumte er der Produktionsgesellschaft umfassende Verwendungs- und Verwertungsrechte an den Filmaufnahmen ein. Weiterlesen

Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Mai 2019

Wie gewohnt an dieser Stelle wieder drei ausgewählte Steuerstreitigkeiten auf höchstrichterlicher Ebene. Diesmal geht es um die Frage ob bei Zuwendungen eines Dritten ein geldwerter Vorteil gegeben sein kann, was „typischerweise arbeitstäglich“ im Rahmen der Entfernungspauschale bedeutet und wie der Antrag auf Änderung einer Einspruchsentscheidung konkretisiert werden muss. Weiterlesen

Das Feuerwehrauto, leuchtende Kinderaugen – und der BFH

So ziemlich jedes Kind hat schon einmal mit großen Augen dem vorbeirauschenden Feuerwehrlöschzug nachgeschaut. Manches Kind träumte auch davon zur Feuerwehr zu gehen, wenn es dann „groß“ ist. Mit dem Feuerwehrauto zur Schule gefahren zu werden – das wäre natürlich das Größte.

Ähnliche Gedanken könnten sich bald dem BFH im anhängigen Verfahren VI R 43/18 stellen. Dort stellt sich die Frage, ob die Möglichkeit zur privaten Nutzung eines Feuerwehrfahrzeugs durch den Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr ein geldwerter Vorteil ist, wenn der Leiter verpflichtet ist das Fahrzeug ständig – auch privat – mitzuführen, um zeitnah die Einsatzorte zu erreichen.

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