Der Streitwert spiegelt den Wert und die Bedeutung des Klageverfahrens für den Steuerpflichtigen wider. Es gibt genügend Sachverhalte, die sich für mehrere Kalenderjahre auswirken. Soweit bereits Folgejahre durch Einspruchsverfahren betroffen sind, erhöht sich der Streitwert für das anhängige Klageverfahren (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG). Auf diese Vorschrift konnte jüngst der BFH mit seinem Beschluss vom 17.08.15 aufmerksam machen (XI S 1/15). Weiterlesen
Einsprüche der Folgejahre können den Streitwert erhöhen
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