Im Jahre 2017 hat der BFH den EuGH hinsichtlich der Frage angerufen, ob Unterstützungsleistungen eines Dienstleisters für eine Bank beim Betrieb von Geldautomaten umsatzsteuerfrei sind. Die Entscheidung des EuGH ist von großer Bedeutung für Banken, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Kostenoptimierung Dienstleister einschalten. Denn die so erhofften Kostenvorteile werden durch eine Umsatzsteuerpflicht der vom Dienstleister bezogenen Leistung geschmälert, da Banken beim Bezug derartiger Leistungen im Allgemeinen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Nunmehr liegt die Antwort des EuGH vor (BFH-Beschluss vom 28.9.2017, V R 6/15; EuGH-Urteil vom 3.10.2019, Rs. C-42/18).
Keine Umsatzsteuerfreiheit des Outsourcings im Bankbereich
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