Neues zum Zusätzlichkeitserfordernis

Durch ein neues BMF-Schreiben v. 05.01.2022 (IV C 5 – S 2334/19/10017 :004) hat die Finanzverwaltung die Rechtsprechung des BFH zum sog. Zusätzlichkeitserfordernis bei Gehaltsumwandlungen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2019 für anwendbar erklärt. Was hat es damit auf sich?

Hintergrund

Des einen Freud, des anderen Leid! So kann die Rechtsprechung des BFH zum sog. Zusätzlichkeitserfordernis bezeichnet werden, welche mit Urteil des 01.08.2019 (VI 32/18) neue Maßstäbe setzte. Die Richter hatten darin festgestellt, dass das für bestimmte, lohnsteuerlich begünstigte Arbeitgeberleistungen, zu erfüllende Kriterium der Zusätzlichkeit schon dann erfüllt ist, wenn der verwendungsfreie Arbeitslohn eines Arbeitnehmers zugunsten einer verwendungs- und zweckgebundenen Leistung des Arbeitgebers – arbeitsrechtlich wirksam – herabgesetzt wird. Im Fall war das Bruttogehalt eines Arbeitnehmers zugunsten von lohnsteuerlich begünstigten Zuschüssen des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die Nutzung von Internet herabgesetzt. Weiterlesen

Paukenschlag des Hessischen FG: Jobticket steuerfrei trotz Gehaltsumwandlung!

Nach § 3 Nr. 15 EStG sind so genannte Jobtickets lohnsteuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Genau genommen lautet es in der Vorschrift: Steuerfrei sind Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden …“.

Werden das Jobticket oder der Zuschuss nicht „on top“ gewährt, sondern im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, so ist der Vorteil grundsätzlich steuerpflichtig. Dann kann der Arbeitgeber aber wählen zwischen einem Pauschalsteuersatz von 15 Prozent mit Anrechnung auf die Entfernungspauschale oder einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent ohne Minderung der Entfernungspauschale.

Soeben hat das FG Hessen eine Entscheidung bekannt gegeben, die das Erfordernis der Gehaltsumwandlung plötzlich in einem ganz anderen Licht erscheinen lässt.

Danach gilt: Weiterlesen

Corona-Bonus und Gehaltsumwandlung – zum zweiten

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei und auch sozialversicherungsfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geleistet werden. Vor einigen Tagen hatte ich darauf hingewiesen, dass die Definition „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ sehr fraglich sein kann, da der BFH insoweit eine andere Auffassung vertritt als die Finanzverwaltung (vgl. Corona-Bonus und Gehaltsumwandlung – was gilt denn nun?).

Nun hat das BMF seine „Corona-FAQs“ gerade zu dem Punkt „Corona-Bonus“ erheblich ausgeweitet. Wie fast immer, wenn eine Regelung bereits bei ihrer Verabschiedung zu Interpretationen Anlass gibt, ist auch die steuerliche Handhabung des Zuschusses von 1.500 Euro eine Wissenschaft für sich geworden. Rund sechs Seiten werden bereits bis heute benötigt, um zahlreiche Fragen zu beantworten. Wohlgemerkt geht es naturgemäß nur um die steuerliche Handhabung durch die Finanzverwaltung. Was die Sozialträger und später die Gerichte dazu sagen werden, steht auf einem anderen Blatt.

Hier eine kleine Kostprobe: Weiterlesen

Corona-Bonus und Gehaltsumwandlung – was gilt denn nun?

Wie Herr Professor Jahn hier im Blog bereits berichtet hat, können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden (vgl. „Update: BMF klärt Einzelheiten für steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse in der Corona-Krise“).

Für die Arbeitgeberleistungen gelten die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 5.2.2020 (BStBl 2020 I S. 222). Das BMF-Schreiben steht allerdings den BFH-Urteilen vom 1.8.2019 (VI R 32/18, VI R 21/17, VI R 40/17) zum Thema “Gehaltsumwandlung” entgegen. Ohnehin geschuldeter Arbeitslohn ist nach den BFH-Urteilen nur derjenige Lohn, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erbringt. Damit kommt eine – steuergünstige – Lohnsteuerpauschalierung oder eine Steuerfreiheit selbst dann in Betracht, wenn Arbeitnehmer auf Teile ihres bisherigen Arbeitslohns zugunsten von zweckgebundenen Zuschüssen verzichten. Es liegt kann keine schädliche “Gehaltsumwandlung” vor

Das BMF will hingegen zum alten Rechtszustand zurück bzw. diesen sogar noch verschärfen und begründet seine abwehrende Haltung mit dem „Vorgriff auf eine entsprechende Gesetzesänderung“. Nur: Die Gesetzesänderung gibt es bis heute nicht. Weiterlesen

Zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Arbeitgeberleistungen – BMF widerspricht dem BFH!

In einem brandaktuellen Anwendungsschreiben tritt das BMF (Schreiben v. 5.2.2020 – IV C 5 – S 2334/19/10017 :002) der neuen BFH-Rechtsprechung   zum sog. Zusätzlichkeitserfordernis bei Arbeitgeberleistungen entgegen (Urteile v. 1.8.2019 – VI R 32/18, VI R 21/17 (NV) und VI R 40/17 (NV)). Schwingt sich das BMF zum Ersatzgesetzgeber auf?

Hintergrund

Ob Erholungsbeihilfen oder die Überlassung von Telekommunikationsgeräten durch den Arbeitgeber: Die Gewährung von Zusatzleistungen und Umwandlung von Gehaltsteilen oder Lohnformwechsel sind im Arbeitsleben weit verbreitet. Besonders attraktiv ist das, wenn der Arbeitgeber hierbei Steuervergünstigungen nutzen kann, weil dann beim Arbeitnehmer „mehr ankommt“.

Mit seinen arbeitnehmerfreundlichen Urteilen vom August 2019 hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zu der in verschiedenen Steuerbefreiungs- und Pauschalbesteuerungsvorschriften oder anderen steuerbegünstigenden Regelungen im EStG enthaltenen Tatbestandsvoraussetzung geändert. Danach hängt die jeweilige Steuervergünstigung davon ab, dass eine bestimmte Arbeitgeberleistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden muss (sog. Zusätzlichkeitsvoraussetzung). Entgegen seiner früheren Rechtsprechung kommt es dem BFH zufolge jetzt nicht mehr darauf an, ob der zusätzliche Arbeitslohn vom Arbeitgeber arbeitsrechtlich geschuldet wird oder nicht (BFH v. 19.9.2012 – VI R 54/11und VI R 55/11). Weiterlesen

BFH-Rechtsprechung zur Gehaltsumwandlung wird auch rückwirkend „aufgehoben“

Bereits mehrfach ist in diesem Blog auf die BFH-Urteile vom 1.8.2019 (VI R 32/18, VI R 21/17, VI R 40/17) zum Thema „Gehaltsumwandlung“ hingewiesen worden . Ohnehin geschuldeter Arbeitslohn ist danach nur derjenige Lohn, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erbringt. Damit kommt eine – steuergünstige – Lohnsteuerpauschalierung oder eine Steuerfreiheit selbst dann in Betracht, wenn Arbeitnehmer auf Teile ihres bisherigen Arbeitslohns zugunsten von zweckgebundenen Zuschüssen verzichten. Es liegt kann keine schädliche “Gehaltsumwandlung” vor.

Wie zudem dargestellt, konnten Finanzverwaltung und Gesetzgeber dieses Ergebnis nicht lange auf sich sitzen lassen und dementsprechend wird es wohl zu einer Gesetzesänderung kommen. Fraglich war aber der Anwendungszeitpunkt der Gesetzesänderung. Doch nun ist klar: Sie wird rückwirkend kommen, und zwar in allen noch offenen Fällen. Das BMF positioniert sich bereits jetzt. Weiterlesen

Es ist so weit: BFH-Rechtsprechung zur Gehaltsumwandlung wird ausgehebelt

Vor einigen Wochen hatte ich die BFH-Urteile vom 1.8.2019 (VI R 32/18, VI R 21/17, VI R 40/17) zum Thema „Gehaltsumwandlung“ vorgestellt. Ohnehin geschuldeter Arbeitslohn ist danach nur derjenige Lohn, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erbringt. Damit kommt eine – steuergünstige – Lohnsteuerpauschalierung oder eine Steuerfreiheit selbst dann in Betracht, wenn Arbeitnehmer auf Teile ihres bisherigen Arbeitslohns zugunsten von zweckgebundenen Zuschüssen verzichten. Es liegt kann keine schädliche “Gehaltsumwandlung” vor.

Wie weiterhin bereits von mir vermutet konnten Finanzverwaltung und Gesetzgeber dieses Ergebnis nicht lange auf sich sitzen lassen und dementsprechend wird es wohl in Kürze zu einer Gesetzesänderung kommen. Sehr versteckt (und wer ahnt es dort?) findet sich diese im „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz – GruReG; Referentenentwurf der Bundesregierung).“

Dort heißt es zum Einkommensteuergesetz: Weiterlesen

Dienstfahrräder: Seltsames Politikverständnis?

Seit dem 1.1.2019 ist die Überlassung eines Dienstfahrrades steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Kosten zusätzlich zum geschuldeten Lohn Kosten übernimmt (§ 3 Nr. 37 EStG). Soweit ersichtlich betrifft die Neuregelung noch nicht allzu viele Fälle, da zumeist ein Leasingmodell angewandt wird, bei dem die Leasingraten per Gehaltsumwandlung bezahlt werden. Nun hat die FDP-Fraktion an die Bundesregierung die Frage gestellt, ob die Steuerfreiheit der privaten Nutzung für Diensträder auch dann gewährt wird, wenn eine Bonuszahlung oder Sonderzahlung des Arbeitgebers im Rahmen einer Gehaltsumwandlung zur Begleichung der Leasingraten verwendet wird.

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Steuersparmodell „Überlassung von Pedelecs an Arbeitnehmer“

Pedelecs und Elektrofahrräder sind auf dem Vormarsch. In diesem Zusammenhang überlassen immer mehr Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern solche Räder. Die OFD Nordrhein-Westfalen hat mit Verfügung vom 03.05.2016 (Kurzinfo LSt 1/2016) zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung von E-Bikes Stellung bezogen. Die Verwaltungsanweisung ist interessant, weil sie zugleich auf ein Steuersparmodell hinweist. Weiterlesen