Im Rahmen von Betriebsprüfung wird regelmäßig die Höhe der Pensionsrückstellung im Hinblick auf eine Überversorgung geprüft. Entsprechend des BFH-Urteils vom 31.3.2004 (Az: I R 70/03) ist eine solche regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 Prozent der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Ist dies der Fall, gilt die Pensionsrückstellungen als überhöht und ist nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs in der ersten noch offenen Schlussbilanz entsprechend aufzulösen. Soweit die Grundsätze einer Überversorgung.
Pensionsrückstellungen: Überversorgung bei Gehaltsreduzierung
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