Für besonders verdiente Mitarbeiter, die einen runden Geburtstag begehen, richten zuweilen die Arbeitgeber die Geburtstagsfeier aus und laden dazu neben Kollegen auch Geschäftspartner und Personen des öffentlichen Lebens ein. Auch Freunde und Familienangehörige des Arbeitnehmers werden eingeladen – manchmal sogar ohne Kenntnis des Arbeitnehmers.
Die Finanzverwaltung sieht in der Ausrichtung der Feier regelmäßig weniger ein Interesse des Arbeitgebers, sondern vielmehr eine „Bereicherung“ des Arbeitnehmers und möchte die entsprechenden Kosten als Arbeitslohn versteuern. Doch so leicht dürfen es sich die Finanzbeamten nicht machen. Kürzlich hat das FG Münster in einem interessanten Fall entschieden, dass die Kosten für eine Geburtstagsfeier (nur) zu zehn Prozent zu versteuern sind (Urteil vom 20.2.2019, 7 K 4084/16 E).
In dem Urteilsfall ging es zwar um Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Das Gesagte ist aber auf Arbeitnehmer übertragbar.