Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse innerhalb von fünf Jahren, so ist eine Korrektur der Vorsteuerbeträge gemäß § 15a UStG vorzunehmen. Bei Immobilien gilt ein Berichtigungszeitraum von zehn Jahren. Das ist bekannt. Während der Ausbildung oder des Studiums lernt man zudem, dass es in § 44 UStDV noch eine Bagatellregelung gibt: „Haben sich bei einem Wirtschaftsgut in einem Kalenderjahr die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse um weniger als zehn Prozentpunkte geändert, entfällt bei diesem Wirtschaftsgut für dieses Kalenderjahr die Berichtigung des Vorsteuerabzugs. Das gilt nicht, wenn der Betrag, um den der Vorsteuerabzug für dieses Kalenderjahr zu berichtigen ist, 1.000 Euro übersteigt.“ Dass diese Bagatellregelung durchaus streitbefangen sein kann, zeigt ein aktuelles BFH-Urteil vom 29.4.2020 (XI R 14/19).
In dem zugrundeliegenden Verfahren ging es nämlich um die Frage, ob bei einem Gebäude, das in mehreren Abschnitten errichtet wird, als Berichtigungsobjekt nur das gesamte Gebäude oder der jeweils fertiggestellte Bauabschnitt in Betracht kommt. Weiterlesen