Bei teilweise privat und teilweise unternehmerisch genutzten Wirtschaftsgütern – wie Gebäuden im Allgemeinen und Fotovoltaikanlagen im Besonderen – ist eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen erforderlich, wenn der Vorsteuerabzug begehrt wird. Die Zuordnung zum Unternehmensvermögen kann ganz oder teilweise erfolgen. Auf die Einzelheiten soll hier nicht weiter eingegangen werden. Der Einfachheit halber verweise ich auf das BMF-Schreiben vom 2.1.2014 (BStBl 2014 I S. 119).
Die Zuordnungsentscheidung muss grundsätzlich bei Bezug der Leistung getroffen werden. Die Zuordnung zum Unternehmen wird regelmäßig durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung dokumentiert. Die Zuordnungsentscheidung muss aber spätestens und mit endgültiger Wirkung nach außen hin bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, für den nach den gesetzlichen Vorschriften die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr des Leistungsbezuges vorzunehmen ist. Das heißt: Eine „zeitnahe“ Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn sie bis zur gesetzlichen Abgabefrist der Umsatzsteuererklärung vorliegt – und das ist der 31. Juli des Folgejahres. Bei Anschaffungen/Herstellungen vor 2018 galt insoweit noch der 31. Mai als Frist.
Wer die Frist versäumt hat, sollte sich aktuell auf das EuGH-Urteil vom 25.7.2018 (C-140/17, „Gmina Ryjewo“) sowie die Vorlagebeschlüsse des BFH vom 18.9.2019 (XI R 3/19 und XI R 7/19) berufen (vgl. Blog-Beitrag „Zuordnung zum Unternehmensvermögen – kippt die Frist 31. Juli?“). Möglicherweise können Fristversäumnisse damit geheilt werden. Weiterlesen