Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz plant die Koordinaten für die GbR umfangreich neu zu justieren. Insbesondere ist vorgesehen, dass ein Register für sog. „rechtsfähige Gesellschaften“ eingeführt wird. Während in Teil I des Blog-Beitrags die gesetzlich geplanten Vorgaben vorgestellt wurden, soll in diesem zweiten Teil auf die Vor- und die Nachteile des neuen Registers eingegangen werden.
Was spricht für ein Register?
Positiv zu werten ist, dass die Registrierung als Wahlrecht ausgestaltet werden soll und eine Verpflichtung hierzu nicht vorgesehen ist. Wird eine Eintragung in das Gesellschaftsregister durch die Gesellschafter gewählt, so kann dies v.a. der Rechtsklarheit und der Rechtsicherheit dienen. Für Vertragspartner der GbR wird eine gewisse Transparenz geschaffen, können sie dadurch doch Informationen abrufen in Bezug auf den Nachweis der Existenz, die Identität und die Vertretung der Gesellschaft. Eigene Recherchetätigkeiten, welche z.B. bei der Nichtexistenz eines Internetauftritts der Gesellschaft mühsam sind, würden für die Vertragspartner erleichtert werden. Unter Publizitätsgesichtspunkten ist das Register daher positiv zu werten.
Was spricht gegen ein Register?
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