Der BFH hat in seinem Urteil vom 14.11.2018 (XI R 16/17) entschieden, dass die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung ist. Das führt dazu, dass die Leistungen aus entgeltlichen Garantiezusagen des Händlers in bestimmten Konstellationen zwar umsatzsteuerfrei sind, dafür aber der Versicherungssteuer unterliegen.
Die Folgen aus dieser Rechtsprechung sind weitreichend
Händler, die selbst Garantiezusagen erteilen, gelten als Versicherer, müssen sich als solche registrieren lassen, Versicherungssteuer abführen und die entsprechenden Aufzeichnungspflichten beachten. Die Behandlung der Garantiezusage als umsatzsteuerfreie Versicherungsleistung führt im Übrigen dazu, dass der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen entfällt, die später in eine „Garantie-Reparatur“ einfließen. Alles in allem ist der Aufwand, der sich aus der Rechtsprechung ergibt, enorm. Weiterlesen