Auch wenn zu der Thematik aktuell ein negatives Urteil existiert, muss die Frage wohl mit: „Es kommt darauf an!“ beantwortet werden. Mit Urteil vom 14.3.2019 (Az: 10 K 2990/17 E) hat das FG Münster eine Minderung des geldwerten Vorteils für die Dienstwagenüberlassung um die Garagenkosten des Arbeitnehmers abgelehnt.
Konkret urteilten die Richter: Eine Minderung des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs erfolgt nur für solche Aufwendungen, die für diesen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig sind, die als zu Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sind. Die anteilig auf die Garage eines Arbeitnehmers entfallen Grundstückskosten mindern den geldwerten Vorteil für die Überlassung eines Fahrzeugs nicht, wenn die Unterbringung in der Garage als freiwillige Leistung des Arbeitnehmers erfolgt. Weiterlesen