Unternehmen mit steuerfreien „Grundstücksumsätzen“ steht bekanntermaßen kein Vorsteuerabzug zu. Seit Jahr und Tag versuchen Steuerpflichtige daher, diesem misslichen Umstand durch mehr oder weniger geeignete Gestaltungen entgegenzutreten. Sprich: Sie möchten den Vorsteuerabzug gerne auf Umwegen erreichen.
Hoffnung versprach hier insoweit folgender Gedanke: Eine Holding erbringt umsatzsteuerpflichtige Verwaltungsdienstleistungen an ihre „Tochter-Grundstücksgesellschaften“ und ist somit grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Wenn erst einmal eine generelle Vorsteuerabzugsberechtigung eröffnet ist, könnten in einem zweiten Schritt bestimmte Eingangsleistungen, die normalerweise die Tochtergesellschaften selbst bezogen hätten, zunächst von der Holding in Auftrag gegeben und dann den Tochtergesellschaften als Gesellschafterbeitrag unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Doch der EuGH hat hier soeben einen Strich durch die Rechnung gemacht. In einem Fall wie dem obigen verneint er den Vorsteuerabzug (EuGH-Urteil vom 8.9.2022, Rs. C‑98/21). Weiterlesen