Immer häufiger werden mit Führungskräften so genannte Langzeitvergütungsmodelle, neudeutsch „Long Term Incentive Modelle“ (LTI) vereinbart. Bei diesen werden die Leistungen der Arbeitnehmer nicht nur für ein Jahr bewertet und entlohnt, sondern vielmehr über mehrere Jahre. Das Hessische FG hat zu einem derartigen LTI entschieden, dass die Zahlungen des Arbeitgebers tarifbegünstigt sind, wenn die jeweilige zusammengeballte Zahlung durch wirtschaftlich vernünftige Gründe gerechtfertigt ist (Urteil vom 11.4.2019, 6 K 306/18).
Der – etwas vereinfacht dargestellte – Sachverhalt: Es ging um eine Aktiengesellschaft, die bestimmten Führungskräften seit dem Jahr 2010 jährlich die Teilnahme an einem LTI anbot. Abhängig von der Entwicklung des Geschäftserfolges und der Kapitalkosten innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren im Vergleich zu den vorangegangenen vier Jahren erhalten die betreffenden Beschäftigten eine entsprechende Vergütung, und zwar nach Ablauf des so genannten ”Performancezeitraumes.“ Hinzu kam ein ”Lückenfüller“-Programm, um zu vermeiden, dass es durch die Einführung des neuen Modells vorübergehend keinerlei Auszahlungen an Mitarbeiter gab. Der Arbeitgeber sieht in den Zahlungen des LTI eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, die der Fünftel-Regelung unterliegt und bekam vor dem FG grundsätzlich Recht.
Begründung: Die Zahlungen erfolgten zweckbestimmt für die Tätigkeit der jeweiligen Berechtigten in einem mehrjährigen Zeitraum, der im konkreten Fall vier Jahre umfasste. Ebenso wie bei Aktienoptionsprogrammen handelt es sich bei diesem Vergütungsmodell um eine zusätzliche besondere Erfolgsmotivation für die Zukunft. Die Einkünfte sind zudem „außerordentlich.“ Die Zusammenballung der Entlohnung ist schließlich durch wirtschaftlich vernünftige Gründe gerechtfertigt, denn die Klägerin reagierte mit der Einführung des LTI auf geänderte Rahmenbedingungen, die sich etwa aus dem „Deutschen Corporate Governance Kodex“ ergeben. Ob die Ausführungen auch auf das ”Lückenfüller“-Programm zutreffen, könne dahinstehen.
Hinweis:
Zwischenzeitlich liegt die Revision beim BFH vor (Az. VI R 19/19). Betroffene sollten daher ein Ruhen ihres Verfahrens beantragen, bis der BFH in der obigen Sache entschieden hat.
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