Langzeitvergütungsmodelle sind steuerbegünstigt

Heute möchte ich Ihnen in aller Kürze eine BFH-Entscheidung vorstellen, die sowohl für AO- als auch für Lohnsteuer-Liebhaber einige Leckerbissen bereithält. Es geht darum, dass das Finanzamt eine einmal erteilte Anrufungsauskunft später nicht so einfach wieder aufheben kann. Und zum anderen ist das Urteil von Interesse, weil es aufzeigt, dass so genannte Langzeitvergütungsmodelle der Fünftel-Regelung unterliegen können.

Immer häufiger werden mit Führungskräften so genannte Langzeitvergütungsmodelle, neudeutsch Long Term Incentive Modelle (LTI) vereinbart. Bei diesen werden die Leistungen der Arbeitnehmer nicht nur für ein Jahr bewertet und entlohnt, sondern vielmehr über mehrere Jahre. Das Hessische FG hatte zu einem derartigen LTI entschieden, dass die Zahlungen des Arbeitgebers tarifbegünstigt sind, wenn die jeweilige zusammengeballte Zahlung durch wirtschaftlich vernünftige Gründe gerechtfertigt ist (Urteil vom 11.4.2019, 6 K 306/18). Der BFH hat diese Entscheidung bestätigt (BFH-Urteil vom 2.9.2021, VI R 19/19).

Der – etwas vereinfacht dargestellte – Sachverhalt: Weiterlesen

Verfassungsbeschwerde gegen ungleiche Besteuerung von Abfindungen und Aufgabegewinnen

Erhalten Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung, wird für diese weder ein Freibetrag noch ein ermäßigter Steuersatz gewährt. Lediglich die so genannte Fünftel-Regelung, die eine Erhöhung der Progression verhindern soll, kommt zur Anwendung. Doch diese bewirkt in vielen Fällen keine nennenswerte Steuerminderung, denn die Steuersätze selbst von Facharbeitern nähern sich der 40-Prozent-Marke. Das heißt, mittels Fünftel-Regelung wird der (Grenz-) Steuersatz vielleicht von 42 auf 38 Prozent gesenkt, aber nicht wesentlich darunter.

Ganz anders sieht die Sache bei Freiberuflern und Gewerbetreibenden aus: Sofern diese Personengruppe ihre Tätigkeit mit Vollendung des 55. Lebensjahres einstellt, wird ein eventueller Veräußerungs- oder Aufgabegewinn mit einem Freibetrag in Höhe von bis zu 45.000 EUR und einem ermäßigten Steuersatz von 56 Prozent des „normalen“ Steuersatzes belohnt. Weiterlesen

Langzeitvergütungsmodelle können der Fünftel-Regelung unterliegen

Immer häufiger werden mit Führungskräften so genannte Langzeitvergütungsmodelle, neudeutsch „Long Term Incentive Modelle“ (LTI) vereinbart. Bei diesen werden die Leistungen der Arbeitnehmer nicht nur für ein Jahr bewertet und entlohnt, sondern vielmehr über mehrere Jahre. Das Hessische FG hat zu einem derartigen LTI entschieden, dass die Zahlungen des Arbeitgebers tarifbegünstigt sind, wenn die jeweilige zusammengeballte Zahlung durch wirtschaftlich vernünftige Gründe gerechtfertigt ist (Urteil vom 11.4.2019, 6 K 306/18).

Der – etwas vereinfacht dargestellte – Sachverhalt: Es ging um eine Aktiengesellschaft, die bestimmten Führungskräften seit dem Jahr 2010 jährlich die Teilnahme an einem LTI anbot. Abhängig von der Entwicklung des Geschäftserfolges und der Kapitalkosten innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren im Vergleich zu den vorangegangenen vier Jahren erhalten die betreffenden Beschäftigten eine entsprechende Vergütung, und zwar nach Ablauf des so genannten ”Performancezeitraumes.“ Hinzu kam ein ”Lückenfüller“-Programm, um zu vermeiden, dass es durch die Einführung des neuen Modells vorübergehend keinerlei Auszahlungen an Mitarbeiter gab. Der Arbeitgeber sieht in den Zahlungen des LTI eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, die der Fünftel-Regelung unterliegt und bekam vor dem FG grundsätzlich Recht.

Begründung: Die Zahlungen erfolgten zweckbestimmt für die Tätigkeit der jeweiligen Berechtigten in einem mehrjährigen Zeitraum, der im konkreten Fall vier Jahre umfasste. Ebenso wie bei Aktienoptionsprogrammen handelt es sich bei diesem Vergütungsmodell um eine zusätzliche besondere Erfolgsmotivation für die Zukunft. Die Einkünfte sind zudem „außerordentlich.“ Die Zusammenballung der Entlohnung ist schließlich durch wirtschaftlich vernünftige Gründe gerechtfertigt, denn die Klägerin reagierte mit der Einführung des LTI auf geänderte Rahmenbedingungen, die sich etwa aus dem „Deutschen Corporate Governance Kodex“ ergeben. Ob die Ausführungen auch auf das ”Lückenfüller“-Programm zutreffen, könne dahinstehen.

Hinweis:

Zwischenzeitlich liegt die Revision beim BFH vor (Az. VI R 19/19). Betroffene sollten daher ein Ruhen ihres Verfahrens beantragen, bis der BFH in der obigen Sache entschieden hat.

Weitere Informationen:

 

Kein ermäßigter Steuersatz für Nachzahlung von Erwerbsminderungsrente

Zuweilen werden Renten nach der Beilegung eines Streits für mehrere Jahre in einem Betrag nachgezahlt. Eine solche Nachzahlung gilt steuerlich als „Vergütung für mehrjährige Tätigkeit“ und gehört damit zu den außerordentlichen Einkünften. Diese sind nach der sog. Fünftel-Regelung begünstigt. Voraussetzung ist, dass sich die Nachzahlung über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst
(§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG).

Doch ganz so einfach ist die Sache dann nicht immer, wie ein aktuelles Urteil des FG Münster für den Fall der Rente wegen Erwerbsminderung zeigt. So hat das FG Münster entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz aufgrund Fünftel-Regelung nach § 34 EStG nicht auf eine Rentennachzahlung angewandt wird, die für eine rückwirkend bewilligte Erwerbsminderungsrente gezahlt wird (FG Münster vom 19.9.2019, 5 K 371/19 E).

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