Update Causa Adler – Dreistellige Millionenbeträge zu „attraktiven“ Konditionen verschafft dem verschuldeten Konzern etwas Luft

Bei dem Immobilien-Konzern Adler ist es schon lange sehr unruhig. Vor dem Wochenende (25.11.2022) gab es ausnahmsweise eine positive Meldung aus Investorensicht: Die existenzbedrohende Lage, so hat es der Verwaltungsratschef Kirsten ausgedrückt, konnte abgewendet werden. Darüber lässt sich sicherlich streiten. Doch feststeht: Adler hat etwas Zeit gewonnen. Der Beitrag gibt einen kurzen Überblick über die aktuellen Ereignisse.

Neue Fremdfinanzierung gesichert

Adler hat sich mit einigen seiner Gläubiger geeinigt. Der Konzern erhält zur Stabilisierung etwas Kleingeld.  Bis zu 937,5 Mio. €, um genau zu sein. Attraktiv ist das Darlehen allemal: Schlappe 12,5 % Zinsen werden fällig, das Darlehen läuft bis Ende Juni 2025. Ach ja, die Verzinsung ist endfällig. Wofür Adler das Kleingeld benötigt? Um alte Finanzverbindlichkeiten zu refinanzieren. Und die Bedingungen? Neben den bereits genannten attraktiven Zinsen muss Adler ein positives Sanierungsgutachten vorlegen. Weiterlesen

Grundsteuer: Frist zur Abgabe der Erklärung verlängert!

Die Finanzminister der Länder haben es endlich beschlossen. Die Abgabefrist zur Grundsteuererklärung wird bis zum Ende Januar 2023 verlängert. Für Grundstücksbesitzer und die beratenden Berufe dürfte dies mit Freude gesehen werden. Professor Jahn hat die gute Nachricht hier schon im Blog aufgegriffen. Hier noch ein paar weitere wichtige Aspekte und Denkanstöße.

Hintergrund

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2018 hatte es in sich. Das Gericht stellte fest, dass die Berechnung der Grundsteuer in ihrer bis dato gültigen Fassung nicht mit der Verfassung vereinbar sei. Nach Ansicht des BVerfG führte das Festhalten des Gesetzgebers am Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 „zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen“, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gab. Entsprechend wurde dem Gesetzgeber die Aufgabe gegeben, innerhalb bestimmter Fristen eine verfassungskonforme Regelung zu etablieren, welcher der Gesetzgeber nachkam.

Ihre Gültigkeit entfalten soll die neue Grundsteuer dann ab 2025. Die völlig veraltete Berechnung der Grundstückswerte – immerhin wurde in den alten Bundesländern auf Daten aus dem Jahre 1935 und in den neuen Bundesländern auf Daten aus dem Jahre 1964 zurückgegriffen – macht es nunmehr erforderlich, dass rund 36 Mio. Grundstücke neu bewertet werden müssen – keine leichte Aufgabe. Weiterlesen

Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB: Aussetzung bis 07.03.2022

Das Bundesamt für Justiz hat auf seiner Homepage bekannt gegeben, dass es gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2020 am 31.12. 2021 endet, vor dem 07.03.2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten wird.

Hintergrund

Kapitalgesellschaften sollen insbesondere durch eine Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse dem Gläubigerschutz nachkommen. So haben die vertretungsberechtigten Organe in deutscher Sprache gem. § 325 HGB den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss, den Lagebericht, die Erklärungen nach § 264 Abs. 2 S. 3 und § 289 Abs. 1 S. 5 und den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung sowie den Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 AktG vorgeschriebene Erklärung beim Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Dies hat spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag vom Geschäftsjahr stattzufinden. Das bedeutet z.B. bei einer großen GmbH mit kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr, dass die Unterlagen zum 31.12.2020 bis zum 31.12.2021 offengelegt werden müssen. Weiterlesen

Die eigene Steuererklärung des Beraters – offenbar ein ungeliebtes Kind

Auch Steuerberater kommen nicht umhin, eine Steuererklärung abgeben zu müssen. Und dem einen oder anderen mag es dabei wie dem Schuster mit den eigenen Schuhen ergehen. Zugegebenermaßen wird er in eigener Sache nicht die „schlechteste“ Steuererklärung erstellen, aber sicherlich nicht die „liebste“. Von daher verwundert es nicht, dass manch Steuerberater seine Steuererklärung erst recht spät abgeben möchte. Doch der BFH ist hart: Die verlängerte Erklärungsfrist des § 149 Abs. 3 AO gilt nicht für die eigene Steuererklärung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe und seines mit ihm zusammenveranlagten Ehegatten.

Fazit: Ein Steuerberater muss seine eigene Steuererklärung bis zum 31. Juli oder aktuell für das Jahr 2020 bis zum 31. Oktober abgeben (BFH, Beschluss vom 27.8.2021, VIII B 36/21). Weiterlesen

Steuererklärungsfrist soll auch für beratene land- und forstwirtschaftliche Betriebe verlängert werden

Die Regierungskoalition bessert ihren eigenen Gesetzentwurf nach: Jetzt soll für VZ 2019 auch die Steuererklärungsfrist für beratene land- und forstwirtschaftliche Betriebe verlängert werden. Das ist konsequent!

Hintergrund

Die Steuererklärung für 2019 musste allgemein eigentlich bis zum 31.7.2020 beim Finanzamt eingegangen sein, sofern nicht die Abgabefrist auf Antrag zur Vermeidung eines Verspätungszuschlags verlängert wurde. Wer die Steuererklärung nicht selbst macht, sondern Hilfe von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch nimmt, hat noch länger Zeit für die Abgabe: Bis zum 28. 2. des übernächsten Jahres. Bedeutet eigentlich: Die Steuererklärung für das Jahr 2019 muss dann also eigentlich erst am 28.2.2021 beim Finanzamt sein.

Wer diesen Termin nicht einhält, dem droht ein Verspätungszuschlag des Finanzamtes, ferner Nachzahlungszinsen, wenn sich eine Zahllast ergibt. Mit Rücksicht auf besondere Belastungssituation der steuerberatenden Berufe, die seit Mitte 2020 als „Dritte“ auch noch Anträge von Selbständigen und Unternehmen auf Corona-Finanzhilfe begutachten und bearbeiten müssen, hat das BMF reagiert und die Abgabefrist bei der Steuererklärung für 2019 über den 28./29.2.2021 hinaus bis 31.3.2021 verlängert (BMF-Schreiben v. 21.12.2020 – IV A 3 – S 0261/20/10001 :010), wenn der Steuerpflichtige die Erklärung nicht selbst fertigt. Weiterlesen

Update: Verlängerung der Steuerberater-Steuererklärungsfrist für VZ 2019 im Bundestag

Am 14.1.2021 hat sich der Bundestag in erster Lesung mit dem Gesetzentwurf zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist für VZ 2019 befasst, werden diese durch einen Steuerberater erfolgt. Was bedeutet die beabsichtigte Änderung aber für die Verzinsung von Steueransprüchen?

Hintergrund

Die Steuererklärung für 2019 musste also eigentlich bis zum 31.7.2020 beim Finanzamt eingegangen sein, sofern nicht die Abgabefrist auf Antrag zur Vermeidung eines Verspätungszuschlags verlängert wurde. Wer die Steuererklärung nicht selbst macht, sondern Hilfe von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch nimmt, hat noch länger Zeit für die Abgabe: Bis zum 28.2. des übernächsten Jahres. Bedeutet eigentlich: Die Steuererklärung für das Jahr 2019 muss dann also erst am 28.2.2021 beim Finanzamt sein. Wegen der besonderen, coronabedingten Belastungssituation der steuerberatenden Berufe hat das BMF reagiert und die Abgabefrist bei der Steuererklärung für 2019 über den 28./29.2. hinaus bis 31.3.2021 verlängert (BMF, Schreiben v. 21.12.2020 – IV A 3 – S 0261/20/10001 :010), wenn der Steuerpflichtige die Erklärung nicht selbst fertigt. Außerdem wurden die Stundungsmöglichkeiten verlängert. Nach dem gegen die zu kurze Frist gerichtete Kritik der steuerberatenden Berufe hat sich die Bundesregierung Ende Dezember auf eine Fristverlängerung für Steuerberater bei der Abgabe der Steuererklärung für 2019 bis 31.8.2021 verständigt – ich habe berichtet.

Wie ist der Stand im Bundestag? Weiterlesen

Update: Steuererklärungsfrist für Steuerberater bis 31.8.2021 verlängert

Die Bundesregierung hatte ein Einsehen: Wer seine Steuererklärung vom Steuerberater erstellen lässt, muss die Steuererklärung für 2019 nicht bis zum 31.3.2021 abgeben, sondern erst bis 31.8.2021.

Hintergrund

Ich hatte unlängst berichtet: Seit dem Jahr 2019 – also erstmals für die Steuererklärung für das Jahr 2018 – verschieben sich die Abgabetermine um zwei Monate nach hinten. Die Steuererklärung für 2019 musste also eigentlich bis zum 31.7.2020 beim Finanzamt eingegangen sein, sofern nicht die Abgabefrist auf Antrag zur Vermeidung eines Verspätungszuschlags verlängert wurde. Wer die Steuererklärung nicht selbst macht, sondern Hilfe von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch nimmt, hat noch länger Zeit für die Abgabe: bis zum 28. 2. des übernächsten Jahres. Bedeutet eigentlich: Die Steuererklärung für das Jahr 2019 muss dann also erst am 28.2.2021 beim Finanzamt sein. Wer diesen Termin nicht einhält, dem droht ein Verspätungszuschlag des Finanzamtes, ferner Nachzahlungszinsen.

BMF verlängerte Abgabefrist für Steuerberater zunächst bis 31.3.2021

Die Folgen der Corona-Krise führt zu einer Belastung für Steuerzahler und Angehörige der steuerberatenden Berufe, die in der Corona-Krise mit zusätzlichen Aufgaben belastet sind. Auf diese besondere Belastungssituation der steuerberatenden Berufe hat das BMF reagiert und die Abgabefrist bei der Steuererklärung für 2019 über den 28./29.2. hinaus bis 31.3.2021 verlängert (BMF, Schreiben v. 21.12.2020 – IV A 3 – S 0261/20/10001 :010), wenn der Steuerpflichtige die Erklärung nicht selbst fertigt. Weiterlesen

Fristverlängerung zum Dritten

Das gestern veröffentliche BMF-Schreiben vom 21.12.2020 hat bei den Kolleginnen und Kollegen für enorme Verwirrung gesorgt, denn danach ist eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen 2019 über den 31.3.2021 hinaus nur im Einzelfall und nur auf Antrag möglich. Meine „Nachforschungen“ und Hinweise von aufmerksamen Lesern dieses Blogs haben ergeben, dass das BMF-Schreiben nur die Beratungen vom 4.12.2020, nicht aber die aktuellen Entwicklungen berücksichtigt. Das heißt, die Verhandlungen von Steuerberaterverband und -kammer mit den Vertretern der Großen Koalition und deren Zusagen sind nicht in das BMF-Schreiben eingeflossen. Nach den Zusagen der Politik soll die Fristverlängerung bis zum 31.8.2021 gesetzlich verankert werden.

Mich wundert allerdings nach wie vor das Datum des BMF-Schreibens „21. Dezember 2020“. Dem BMF muss doch bewusst gewesen sein, dass es eine aktuelle Entwicklung gegeben hat. Und in anderen Fällen hat das BMF seine Schreiben jüngst mit den Worten „… im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung …“ garniert.

Wie ist das BMF-Schreiben also einzuordnen? Ich gebe zu: Ich weiß es nicht. Jedenfalls hat es das BMF – wieder einmal – geschafft, tausende Steuerberater und ihre Mandanten zu verwirren. Weiterlesen

Fristverlängerung auf´s Neue

Soeben erst wurde gejubelt, dass beratene Steuerpflichtige für die Abgabe ihrer Steuererklärung 2019 bis zum 31. August 2021 Zeit haben. Genauer gesagt dient die Fristverlängerung den „Steuerprofis“. Doch wie so oft wurde die Rechnung ohne den Wirt, sprich ohne das BMF gemacht. Dieses lässt soeben verlauten:

„Über diesen Zeitpunkt (Anmerkung: 31. März 2021) hinaus können die Fristen zur Einreichung der vorgenannten Steuererklärungen nur im Einzelfall und auf Antrag verlängert werden, falls der Steuerpflichtige und sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Steuererklärungsfrist einzuhalten.“

Es gibt eine „allgemeine Fristverlängerung“ also doch nur bis zum 31. März 2021.

Offenbar widersetzt sich das BMF damit dem politischen Willen. Zumindest klang es aus meiner Sicht in den Pressemeldungen anders, das heißt, ich hatte diese so verstanden, dass es eine allgemeine Fristverlängerung bis Ende August geben sollte. Vielleicht „wollte“ ich die Meldungen aber auch so lesen.

Jedenfalls dürfen Kolleginnen und Kollegen nicht unbedingt darauf vertrauen, dass ihnen eine Fristverlängerung über den 31. März 2021 hinaus gewährt werden wird.

Mich erinnert das Ganze um die Posse zu den Fristen bei den technischen Sicherheitseinrichtungen für Kassen.

Quelle:
BMF-Schreiben vom 21.12.2021, IV A 3 – S 0261/20/10001 :010 (SIS Online-Nachricht)

Fristverlängerung bis 31.03.2021 – Wollt Ihr uns auf den Arm nehmen?

Steuerberater erhalten zur Abgabe der Steuererklärungen 2019 eine Fristverlängerung um einen Monat, also bis zum 31.03.2021, so das BMF in seiner Mitteilung vom 04.12.2020. Traurig und ein echter Schlag ins Gesicht für unseren Berufsstand.

In Krisensituationen gehören Steuerberater regelmäßig zum ersten Ansprechpartner für Unternehmen und Steuerpflichtige. Schon ohne die Corona-Pandemie sind solche Fälle sehr Arbeits- und Beratungsintensiv. Zum Glück kommt dies in der Regel nicht so häufig vor, dennoch ist so ein Einzelfall „on top“ zum normalen Tagesgeschäft bereits eine besondere Herausforderung. Aktuell reden wir aber nicht mehr von Einzelfällen. Im Gegenteil, in diesen Zeiten sind normal laufende Unternehmen die Ausnahme. Weiterlesen