Über die Steuerhilfegesetze im Zusammenhang mit Corona werden auch Reinvestitionsfristen verlängert. Ob dies jedoch sinnvoll ist muss man individuell prüfen.
Die Reinvestitionsfrist bei § 6b EStG wird um jeweils ein Jahr vorübergehend verlängert, wenn die Rücklage wegen Zeitablaufs am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 enden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre (§ 52 Abs. 14 Satz 4 EStG). Weiterlesen