Kursverluste aus Fremdwährungsdarlehen auch bei Umschuldung keine Werbungskosten

Zur Finanzierung von Immobilien wurden früher oftmals Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen. Doch als der Kurs des Schweizer Franken in den vergangenen Jahren kontinuierlich stieg, wurde dies für die Darlehensnehmer sehr teuer. Für Zins und Tilgung mussten sie deutlich mehr Euro aufwenden. Der BFH hatte bereits geklärt, dass Mehraufwendungen infolge des Kursanstiegs keine abziehbaren Schuldzinsen sind. Sie führen also nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Bei den wechselkursbedingten Erhöhungen der Darlehensstände zum Jahresende nebst erbrachter Tilgungsleistungen handelt es sich um Vermögensverluste in der Privatsphäre, nicht jedoch um Werbungskosten. Anders als bei den Gewinneinkünften bleiben bei den Überschusseinkünften Wertveränderungen des Vermögens grundsätzlich außer Betracht (BFH-Beschluss vom 23.11.2016, IX B 42/16).

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Schuss in die falsche Richtung: Ersparnis dahin

Entscheidung des Finanzgerichts zur Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsdarlehen

Beim Thema voraussichtlich dauernde Wertänderung gibt es immer wieder Streitigkeiten zwischen Unternehmen und dem Finanzamt. So auch im Fall eines Fremdwährungsdarlehens in Schweizer Franken. Seit der Finanzkrise sowie durch die Entkopplung des Schweizer Franken vom Euro kam es zu einer nicht unerheblichen Veränderung des Wechselkurses.

Vor einigen Jahren waren die Kreditkonditionen in der Schweiz attraktiver als in Deutschland. Dies führte dazu, dass zahlreiche Unternehmen und auch Privatpersonen ihr Darlehen nicht in Deutschland, sondern über der Grenze in der Schweiz aufgenommen haben. Das klingt nach einer Zinsersparnis. War es auch – bis die Finanzkrise und dann auch noch die Schweizer Nationalbank dazwischenkamen. Im Januar 2015 traute sie der Europäischen Zentralbank nicht mehr und entkoppelte die eigene Währung vom Euro. Seither hat sich sowohl auf der deutschen als auch auf der Schweizer Seite der Grenze einiges geändert. Auch die Gerichte müssen sich mit dem ein oder anderen Fall beschäftigen.

Folgender Fall lag dem Gericht vor: Weiterlesen