Die Vermietung einer Wohnung gilt auch dann als voll entgeltlich, wenn die tatsächlich verlangte Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Auch 50 Prozent reichen für den Erhalt des ungekürzten Werbungskostenabzuges aus, dann aber nur unter Erstellung einer positiven Überschussprognose (§ 21 Abs. 2 EStG).
Natürlich muss der Mietvertrag zudem einem Fremdvergleich standhalten. Was aber als fremdüblich gilt, wird von Steuerpflichtigen, Finanzverwaltung und Finanzgerichten oftmals unterschiedlich beurteilt. So haben Steuerpflichtige zuweilen wenig Muße, die Nebenkosten genau abzurechnen. Und auch bei der Größe der Wohnfläche kann es schon einmal wenig konkret zugehen – zumindest dann, wenn die Wohnung Schrägen enthält und man sich erst baurechtlich informieren müsste, um zu erfahren, mit welcher Quadratmeterzahl Wohnraum mit Schrägen in die Berechnung einzufließen hat.
Für den letztgenannten Fall, also der unkonkreten Wohnflächenangabe im Mietvertrag, kommt nun etwas Unterstützung durch das FG Berlin-Brandenburg. Weiterlesen