Ein steter Quell der Diskussion ist die Bilanzierung hybrider Finanzinstrumente oder Mezzanine. Dabei handelt es sich um Instrumente, die zivilrechtlich regelmäßig als Schuldinstrument ausgestaltet sind, aber aus wirtschaftlicher Sicht zumindest teilweise auch Eigenschaften von Eigenkapital aufweisen. Den Genussrechtsgläubigern werden dabei Vermögensrechte gewährt, die ansonsten typischerweise im Verhältnis zu Gesellschaftern vorliegen. Verwaltungsrechte, insbesondere Stimmrechte, bleiben ihnen verwehrt. Gerade Genussrechte finden seit Jahrzehnten in der Praxis Einsatz.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat bereits im Jahr 1994 mit einer Stellungnahme zur handelsrechtlichen Bilanzierung von Genussrechten bei Kapitalgesellschaften eine zur handelsbilanziellen Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital allgemein akzeptierte Regelung verlautbart. Jüngst hat sich nun das Finanzministerium NRW vor dem Hintergrund der steuerlichen Bilanzierung und unter Rückgriff auf das Maßgeblichkeitsprinzip zur handelsrechtlichen Bilanzierung geäußert. Was bedeutet das jetzt für die Praxis? Weiterlesen