Über Jahre hinweg war sie aus dem Wortschatz der Steuerberufe nicht wegzudenken: Die „44-Euro-Freigrenze“. Zum Ende des letzten Jahres verabschiedete sich diese jedoch endgültig aus dem EStG und tritt nunmehr in neuem Gewand, als „50 Euro-Freigrenze“, im Steuergesetz auf.
Hintergrund
Als Sachbezüge sind Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer einzuordnen, die nicht in Geld, sondern in Geldeswert bestehen und im Rahmen des Dienstverhältnisses zufließen. In Abgrenzung zum Barlohn fällt für diese oftmals der Begriff des „geldwerten Vorteils“ oder „Sachlohns“. Vor allem der Bezug von freier Kleidung, Wohnung oder Logis fällt hierunter. Sachbezüge waren bisher bis zur Grenze von 44 Euro im Monat steuerfrei. Die „44-Euro-Freigrenze“ war daher ein gängiger Begriff. Zum 01.01.2022 ist dieser Freigrenzwert des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG allerdings auf 50 Euro gestiegen.
Freigrenze, nicht Freibetrag
Beachtet werden muss stets, dass hier das Prinzip „Alles oder nichts“ gilt. Weiterlesen