Steuerfreibeträge ab 2023 höher als zunächst geplant?

Die hohe Inflation und die steigenden Energiepreise veranlassen das BMF scheinbar dazu, die Steuerfreibeträge nochmals (deutlich) zu erhöhen. Was ist geplant?

Hintergrund

Bereits im September dieses Jahres hatte das Bundeskabinett beschlossen, den Steuerfreibetrag bei der Einkommensteuer anzuheben. Der Betrag von 10.632 € ab 2023 war fixiert. Diese Anhebung soll nunmehr nochmals nach oben korrigiert werden. Denn das Bundesfinanzministerium plant, den Freibetrag auf 10.908 € anzuheben. Ebenso soll der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben werden. Er soll um 404 € auf dann 6.024 € ab dem anstehenden Jahr steigen. Weiterlesen

44-Euro-Freigrenze adé: Willkommen 50 Euro-Freigrenze

Über Jahre hinweg war sie aus dem Wortschatz der Steuerberufe nicht wegzudenken: Die „44-Euro-Freigrenze“. Zum Ende des letzten Jahres verabschiedete sich diese jedoch endgültig aus dem EStG und tritt nunmehr in neuem Gewand, als „50 Euro-Freigrenze“, im Steuergesetz auf.

Hintergrund

Als Sachbezüge sind Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer einzuordnen, die nicht in Geld, sondern in Geldeswert bestehen und im Rahmen des Dienstverhältnisses zufließen. In Abgrenzung zum Barlohn fällt für diese oftmals der Begriff des „geldwerten Vorteils“ oder „Sachlohns“. Vor allem der Bezug von freier Kleidung, Wohnung oder Logis fällt hierunter. Sachbezüge waren bisher bis zur Grenze von 44 Euro im Monat steuerfrei. Die „44-Euro-Freigrenze“ war daher ein gängiger Begriff. Zum 01.01.2022 ist dieser Freigrenzwert des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG allerdings auf 50 Euro gestiegen.

Freigrenze, nicht Freibetrag

Beachtet werden muss stets, dass hier das Prinzip „Alles oder nichts“ gilt. Weiterlesen

Gute Nachricht zum Jahreswechsel: Freibeträge und Kindergeld steigen!

Mehr Kindergeld, weniger Steuern für alle und höhere Behinderten-Pauschbeträge bei der Steuer: Der Deutsche Bundestag hat am 29.10.2020 den Weg für eine Milliardenentlastung frei gemacht. Eine gute Nachricht nicht nur für Familien, sondern für alle Steuerzahler!

Wesentlicher Inhalt des Familienentlastungsgesetzes

Der Bundestag hat am 29.10.2020 dem Entwurf der Bundesregierung für ein „Zweites Familienentlastungsgesetz“ in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung in 2./3. Lesung zugestimmt. Darüber hinaus wurde das „Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung ebenfalls in 2./3. Lesung angenommen.

Das Gesetzespaket sieht im Wesentlichen Verbesserungen beim Kindergeld bei der Steuerbelastung sowie Anhebungen bei Behinderten-Pauschbeträgen vor. Das bedeutet:

  • Steuerliches Existenzminimum:
    der steuerliche Grundfreibetrag von derzeit 9408 € sollte nach dem Regierungsentwurf (BT-Drs. 19/23795) nach dem Beschluss des Bundestages auf 9696 € angehoben werden; nach den Ergebnissen des Existenzminimums Berichts ist dieser Betrag im Finanzausschuss noch für 2021 um 48 € auf 9744 € angehoben worden. 2022 steigt der Grundfreibetrag dann weiter auf 9984 €. Zusätzlich wird die so genannte „kalte Progression“ durch eine Rechtsverschiebung des Einkommensteuertarifs korrigiert: hierdurch führen inflationsbedingte Einkommenssteigerungen nicht zu einer höheren individuellen Besteuerung.
  • Anhebung von Kindergeld und Freibeträgen:
    Das Kindergeld wird für das erste und zweite Kind jeweils 219 €, für das dritte Kind 225 € und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 € pro Monat betragen. Die steuerlichen Kinderfreibeträge steigen von derzeit 7812 € um 576 € auf 8388 €. Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes wird um ebenfalls 288 Euro auf 2.928 Euro erhöht, sodass sich daraus eine Anhebung der zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge von derzeit insgesamt 7.812 Euro um 576 Euro auf einen Betrag von insgesamt 8.388 Euro ergibt.
  • Behinderten-Pauschbeträge:
    Die seit 1975 nicht mehr geänderten steuerlichen Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung werden ab 2021 verdoppelt (BT- Drs. 19/23793). Zudem wird ein behinderungsbedingter Fahrtkosten- Pauschbetrag eingeführt. Ferner werden die Pflege-Pauschbeträge angehoben.

Bewertung

Das Gesetzespaket beinhaltet ein Entlastungsvolumen von insg. 12 Mrd. €. Von der Anhebung des Grundfreibetrages zur Sicherung des Existenzminimums sowie dem Ausgleich der „kalten Progression“ profitieren alle Steuerzahler. Die Anhebung des Kindergeldes und der steuerlichen Kinderfreibeträge schaffen zum Jahreswechsel zusätzlich erhebliche finanzielle Spielräume für Familien. Eine Familie mit zwei Kindern und einem Jahreseinkommen von 40.000 € wird etwa 520 € mehr netto in der Familienkasse haben – das ist eine gute Botschaft!

Quellen
NWB Reformradar: Zweites Familienentlastungsgesetz


Zwei Dosen Kaviar (höchstens!)

Entscheidungen zum Zollrecht sind häufig nicht übermäßig spannend. Gelegentlich zeigen sich allerdings Ausnahmen. So soll der EuGH nun vorgeben, wie viele Dosen Kaviar man von einer Auslandsreise zurück in die EU mitbringen darf – eine Frage mit überraschendem juristischem Tiefgang. Weiterlesen

Verbrauch des „Halbsteuersatzes“ bei fehlerhafter Gewährung

Sind im zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte (z. B. Veräußerungsgewinn aus einer Betriebsveräußerung) enthalten, so kann auf Antrag die darauf entfallende Einkommensteuer teilweise nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden (sog. „Halbsteuersatz“), wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Der Steuerpflichtige kann die Vergünstigung nur einmal in seinem Leben und nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn in Anspruch nehmen.

Die Absolutheit und Unumstößlichkeit dieser gewichtigen Entscheidung, für welche außerordentlichen Einkünfte der Halbsteuersatz verbraucht wird, führt wiederholt zur finanzgerichtlichen Klärung.

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Steuerbegünstigte Gesundheitsförderung – ein Gewinn für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Das Angebot von Gesundheitsförderung gehört mittlerweile zum „Must-have“ eines Unternehmens, um als attraktiver Arbeitgeber wahrgenommen zu werden.

Es bestehen vielfältige steuerliche Begünstigungen, die aber häufig in der Praxis nicht genutzt werden. In meinem heutigen Blog-Beitrag möchte ich einige Maßnahmen und die jeweiligen steuerliche Aspekte vorstellen.

Aufwendungen zur Gesundheitsförderung aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers

Solche Maßnahmen bleiben generell steuerfrei, da es nicht zu einem Lohnzufluss kommt. Lohnsteuerfreiheit bei überwiegenden Arbeitgeberinteresse besteht insbesondere bei der betrieblichen Fürsorgepflicht (arbeitsmedizinische Untersuchungen, Kostenübernahme für die Bildschirmbrille, Einrichtung eines ergonomischen Arbeitsplatzes).

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Unausgegorenes zum Grunderwerbsteuerfreibetrag

Schon in meinen Beiträgen „Grunderwerbsteuerfreibetrag bei Selbstnutzung“ und „Weiteres Bundesland für Grunderwerbsteuerfreibetrag“ berichtete ich über Planungen, wonach selbstgenutzter Wohnraum für Familien von der Grunderwerbsteuer befreit werden soll. Tatsächlich scheint es jedoch erhebliche Probleme dabei zu geben.

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Weiteres Bundesland für Grunderwerbsteuer-Freibetrag

Schon im Beitrag „Grunderwerbsteuerfreibetrag bei Selbstnutzung“ berichtete ich über eine Initiative aus NRW, wonach im Bundesrat ein Entschließungsantrag eingebracht werden soll, der das Ziel der Einführung eines Grunderwerbsteuerfreibetrags für Objekte hat, die zu eigenen Wohnzwecken dienen sollen. Mit der Bundesrat-Drucksache 627/17 verfolgt nun auch das Land Schleswig-Holstein ein entsprechendes Vorhaben.  Weiterlesen

Grunderwerbsteuerfreibetrag bei Selbstnutzung

Mit Blick auf die hohen Grunderwerbsteuersätze der einzelnen Bundesländer wird nicht zuletzt auch die Anschaffung des Eigenheims erschwert. Da Immobilien grundsätzlich auch als Altersvorsorge dienen, wird somit auch die Altersvorsorge erschwert. Einen möglichen Lösungsansatz liefert nun Nordrhein-Westfalen.  Weiterlesen