Der Bundestag hat am 18.10.2024 mit Rückwirkung auf den 1.1.2024 zur Sicherung des sächlichen Existenzminimums eine Anhebung der Steuerfreibeträge 2024 beschlossen. Zwar steht die Zustimmung des Bundesrates noch aus, diese gilt aber als sicher.
Hintergrund
Nach den der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG muss das Existenzminimum je- derzeit steuerfrei gestellt werden. Deshalb legt nach einem Beschluss des Bundestages aus dem Jahr 1995 (BT-Beschluss v. 2.6.1995, BT-Drs. 13/1558 vom 31.5.1995) legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern (Existenzminimumbericht) vor.
Auf dessen Basis müssen der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag entsprechend angepasst werden. Der Ausgleich der kalten Progression ist sicherzustellen, damit die Inflation insbesondere auch den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht die Lohnzuwächse auffrisst und ihnen netto ein angemessener Teil des Lohns verbleibt. Nachdem das sog. Bürgergeld zum 1.1.2024 angehoben wurde, muss jetzt auch ein entsprechender Ausgleich der kalten Progression für die Steuerzahler erfolgen. Dies soll für das laufende Jahr durch ein auf den 1.1.2024 rückwirkendes Steuergesetz, für die Zeit ab 1.1.2025 durch das sog. Steuerfortentwicklungsgesetz (StFeG, vorher: Zweites JStG 2024) erfolgen.
Steuerfreibeträge 2024 steigen rückwirkend
Rückwirkend für das Jahr 2024 wird der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer um 180 Euro auf 11.784 Euro steigen und der steuerliche Kinderfreibetrag um 228 Euro auf 6.612 Euro. Den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 20/12783) hat der Finanzausschuss am 16.10.2024 gebilligt, der Bundestag ist am 18.10.2024 mehrheitlich dem Votum gefolgt.
Die lohnsteuerliche Berücksichtigung der weiteren steuerlichen Entlastung für 2024 erfolgt bei der Lohn-, Gehalts- bzw. Bezügeabrechnung für Dezember 2024 (Nachholung), für alle anderen Steuerpflichtigen im Rahmen der Steuerveranlagung für das Jahr 2024. Dem Gesetz muss zwar noch der Bundesrat im zweiten Umlauf zustimmen, die Zustimmung gilt aber als sicher.
Steuerfreibeträge 2025 und 2026 weiterhin offen
Ungeklärt ist derzeit unverändert, ob und in welchem Umfang auch die Grundfreibeträge und Kinderfreibeträge in 2025 und 2026 angehoben werden. Mit dem Regierungsentwurf sollen insbesondere die Tarifeckwerte bei der Einkommensteuer verschoben werden, damit nicht Lohn- und Gehaltszuwächse inflationsbedingt durch die Steuerprogression aufgezehrt werden. Der Entwurf des vom Kabinett am 16.10.2024 beschlossenen Steuerfortentwicklungsgesetzes (BT-Drs. 20/12778) mit den entsprechenden Regelungen stand jedoch am 16.10.2024 nicht mehr auf der Tagesordnung des BT-Finanzausschusses und war infolgedessen auch nicht am 18.10.2024 Gegenstand der BT-Beschlussfassung.
Hintergrund ist ein (neuer) koalitionsinterner Streit über das Entlastungsvolumen, das auf Vorschlag von BM Lindner als Ausgleich für die Inflation um rund 260 Millionen Euro höher ausfallen soll als ursprünglich vorgesehen. Die Kabinettsvorlage sieht hierbei eine Anhebung des Grundfreibetrags bei der Steuer 2025 um 312 Euro auf 12.096 Euro vor. Das sind zwölf Euro mehr als bisher geplant. 2026 soll der Grundfreibetrag auf 12.348 Euro steigen. Der Tarifverlauf würde damit insgesamt im Umfang der maßgeblichen Inflationsrate in Höhe von 2,6 Prozent verschoben. Der Einigungsdruck innerhalb der Koalition wächst, weil auch Teil der sog. Wachstumsinitiative eng mit den StFeG verknüpft sind.
Weitere Informationen
Heute im Bundestag (hib) 706/2024: Deutscher Bundestag – Höhere Steuerfreibeträge beschlossen