Wer seine Betriebsausgaben pauschal ansetzen darf…
Grundsätzlich sind die Betriebsausgaben für Zwecke der Besteuerung einzeln nachzuweisen. Ob und in welcher Höhe Ausgaben durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst sind, darüber kann mitunter langwierig gestritten werden. Für bestimmte freiberufliche Tätigkeiten berücksichtigt die Finanzverwaltung aus Vereinfachungszwecken daher eine Pauschale – als große Ausnahme vom Grundsatz des Einzelnachweises.
Die Betriebsausgabenpauschale kann bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit – auch als Prüfer oder Dozent – mit 25 % der erzielten Einnahmen, maximal in Höhe von 614 €, gewährt werden. Bei hauptberuflicher Tätigkeit ist die Pauschale für noch weniger Tätigkeiten möglich: Lediglich bei hauptberuflicher oder schriftstellerischer Tätigkeit steht die Option auf pauschale Betriebsausgaben in Höhe von 30 % der Einnahmen, maximal 2.455 €, im Raum.
Achtung: Die Möglichkeit der Pauschalierung gibt es nur, soweit nicht auch die sog. „Übungsleiterpauschale“ nach § 3 Nr. 26 EStG in Betracht kommt.
Streitfall vor dem Niedersächsischen Finanzgericht
In einem aktuellen Urteil hat sich das Niedersächsische FG mit der Ermittlung der Betriebsausgabenpauschale bei Verzahnung von Haupt- und Nebentätigkeit beschäftigt. Weiterlesen