Nach Angaben der Bundesregierung waren Ende Juni 2019 etwa 46.000 Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt, die ihren Wohnsitz in Frankreich hatten. Sie müssen nun das in Deutschland erhaltene Kurzarbeitergeld in Frankreich versteuern.
Kurzarbeitergeld
Die Corona-Krise hat in zahlreichen Betrieben zu Kurzarbeit geführt. Neben dem Arbeitslosengeld, ist auch das Kurzarbeitergeld nach § 3 Nr. 2a EStG steuerfrei.
Für die Ermittlung der Höhe des KUG ist es erforderlich, dass zunächst für das Soll-Entgelt (Bruttoarbeitsentgelt ohne Mehrarbeitsentgelt und Einmalzahlungen) und für das Ist-Entgelt (tatsächlich im Kalendermonat erzieltes Bruttoarbeitsentgelt) einen rechnerischer Leistungssatz zu ermitteln. Weiterlesen