Learnings aus der HV-Saison 2021 – Bei Fortbildungen des Aufsichtsrates gibt es immer noch viel Luft nach oben

Die Arbeit als Aufsichtsrat ist anspruchsvoll. Dauernde Gesetzesänderungen, zunehmende Herausforderungen für Unternehmen durch die digitale Transformation und den Klimawandel sorgen für einen deutlich höheren Zeitaufwand für die Gremienarbeit als dies noch vor einem Jahrzehnt der Fall war. Durch die Pandemie sind die Herausforderungen weiter angestiegen.

Mit den erhöhten Anforderungen an die Aufsichtsräte stellt sich auch zunehmend die Frage, wie diese sich weiterbilden. Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, über die Fortbildungen des Aufsichtsrates zu berichten. Wie ich jedoch bei der Analyse der Berichte des Aufsichtsrates der DAX-Konzerne festgestellt habe, ist die Berichterstattung noch sehr dürftig. Dies hat sich auch bei den Hauptversammlungen bestätigt, an denen ich in der diesjährigen Saison teilgenommen habe. Vor fast drei Jahren habe ich über dieses Thema berichtet (Weiterbildung Aufsichtsräte – noch viel Luft nach oben) – hat sich was geändert?

Status quo

Wenige Unternehmen berichten konkret über Weiterbildungsmaßnahmen ihres Kontrollgremiums. Die Themen der Weiterbildungen werden nur in den seltensten Fällen im Bericht des Aufsichtsrates genannt. Doch gerade dies liefert den Stakeholdern eine Information darüber, mit welchen Themen sich das Kontrollgremium beschäftigt hat. Eines ist sicher: Weiterbildungen allein reichen nicht. Auch dürfen Aufsichtsräte weder Konflikte scheuen noch einfach die Entscheidungsvorschläge des Vorstandes abnicken. Sie müssen also nicht nur Fachwissen mitbringen und sich regelmäßig weiterbilden, sondern auch ihrer Aufgabe als Kontrollorgan nachkommen.

Doch zurück zu den Weiterbildungen: Um konkrete Informationen über die Weiterbildungen der Mitglieder des Aufsichtsrates zu erhalten, hatte ich einige Fragen auf den Hauptversammlungen gestellt. Was wollte ich wissen? Die Themen der Schulungen, wer die Kosten getragen hat und ob die Schulungen vom Unternehmen organisiert wurden. Die Antworten? In den meisten Fällen ausreichend. Doch Pandemie-bedingt sind einige Schulungen ausgefallen. Sicherlich lässt sich nicht alles von einer Präsenz-Schulung zu einer Online-Schulung ändern, doch gerade in einer Zeit wie der Pandemie zeigt sich doch, wie wichtig Fortbildungen für Aufsichtsräte sind.

Allwissende Aufsichtsräte?

Eine Antwort, die ich auf einer Hauptversammlung erhielt, hatte mich jedoch erschreckt: Schulungen waren keine erforderlich. Interessant an der Geschichte ist, dass sich dieses Unternehmen sich seit vielen Jahren in einer wirtschaftlich angespannten Lage befindet. Es stellt sich die Frage nach der Zukunftsfähigkeit des Geschäftsmodells – und die Aufsichtsräte wissen schon alles? Kaum vorstellbar. Das mag sicherlich nicht der Regelfall sein, doch wie heißt es doch so schön: „Man lernt nie aus.“

Gerade beim Thema Digitalkompetenz wird den Aufsichtsräten immer wieder Nachholbedarf nachgesagt. Wie soll auch ein Aufsichtsrat ein Unternehmen hinsichtlich der Zukunftsfähigkeit des Geschäftsmodells beraten, das selbst Online-Schulungen strikt ablehnt? Aufsichtsräte sollten doch grundsätzlich eher offen sein gegenüber Neuem. Schließlich muss ein Unternehmen auch immer wieder neue Wege beschreiten und braucht vor allem dann den Rat und die kritische Stimme des Aufsichtsrates.

 

 

Bildungseinrichtung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses als erste Tätigkeitsstätte

Wenn auch in Weiterbildungsstätten mit dem Ende der Sommerpause bald wieder der Geist des Lernens einkehrt, wird eine Entscheidung des FG Nürnberg vom 9. Mai 2017 manch einem Fortbildungsteilnehmer als Wermutstropfen haften bleiben.

Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG gilt als erste Tätigkeitsstätte auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird.

Das FG Nürnberg hat hierfür auch einen 14-wöchigen Schweißtechnikerlehrgang ausreichen lassen. Jedenfalls bei einem auf mehr als drei Monate angelegten, in Vollzeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses absolvierten Fortbildungslehrgang am Ort der Bildungseinrichtung wird diese Einrichtung zur ersten Tätigkeitsstätte, so dass Kosten für Unterkunft sowie Mehraufwendungen für Verpflegung nicht als (vorweggenommene) Werbungskosten berücksichtigt werden können.

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Umsatzsteuer für Lehrer & Dozenten – Frist zum Jahresende beachten

Die Steuerbefreiungen sind derzeit in Deutschland das vorherrschende umsatzsteuerliche Streitthema. Wer als Dozent, Lehrer oder Schule jeglicher Art noch nicht befreit ist, sollte zum Jahresende aktiv werden. Für Fahrschulen führen wir in der Kanzlei das Pilotverfahren. Weiterlesen

Müssen Steuerberater bald einen Fortbildungsnachweis erbringen?

Offenbar möchte die Bundessteuerberaterkammer einen weiteren Vorstoß in Sachen „Nachweis der Fortbildungspflicht“ erbringen, das heißt, Steuerberater müssen in Zukunft gegebenenfalls einen vorgeschriebenen Mindestumfang an Fortbildungsveranstaltungen besuchen. Ein ähnlicher Vorstoß der Bundessteuerberaterkammer ist vor einigen Jahren gescheitert. Weiterlesen