Seit etwas mehr als zwei Jahren verfasse ich den „Aufreger des Monats“ für diesen Blog. Eine der ersten Entscheidungen, die ich kritisiert hatte, war ein Urteil des FG Düsseldorf. In dem Verfahren ging es um eine Flugbegleiterin, die offenbar auch Kabinenchefin war. Sie begehrte den Abzug von Kosten eines Arbeitszimmers. Dieses sei für die im Zusammenhang mit ihrem Beruf anfallenden Vor- und Nachbereitungstätigkeiten erforderlich, da ihr für diese Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stünde.
Das Finanzamt – und auch das FG Düsseldorf – lehnten den Abzug der Kosten ab (FG Düsseldorf 24.4.2017, 8 K 1262/15 E). Die Begründung: „Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können zudem nur berücksichtigt werden, wenn der Raum für die Tätigkeit erforderlich ist. Dieses Kriterium ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift. Aus dem Sinnzusammenhang der Regelung zur Abzugsfähigkeit von Arbeitszimmerkosten ist jedoch zu folgern, dass ein Aufwendungsabzug nur dann erfolgen darf, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich erforderlich für die Einkünfteerzielung ist (vgl. BFH-Urteil vom 27.9.1996, VI R 47/96, BStBl II 1997 S. 68) ….“