Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio: Keine außergewöhnliche Belastung?

Können Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zur Durchführung von einem ärztlich verordneten Funktionstraining als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden? Das FG Niedersachsen entschied (9 K 17/21) nunmehr: Grundsätzlich Nein.

Hintergrund

Aufgrund von starken Bewegungseinschränkungen bekam die Klägerin die ärztliche Verordnung zur Behandlung der Schmerzen und der funktionalen Verbesserung ihrer Beweglichkeit verschrieben. Die Verordnung umfasste ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik, dessen Kosten von der Krankenkasse übernommen worden war. Die Klägerin nahm an den Wassergymnastikkursen in einem Verein teil. Sie entschied sich allerdings, die Kurse dann doch in einem näher zu ihrem Wohnort gelegenen Fitnessstudio zu absolvieren, da im Verein die Kurse nur zeitlich unflexibel an Samstagen angeboten wurden.

Auch das Fitnessstudio ließ das Training von qualifizierten Übungsleitern mit einer gültigen Übungsleiterlizenz für den Rehabilitationssport durchführen. Allerdings musste sich die Klägerin als Mitglied im Fitnessstudio anmelden und einen reduzierten Beitrag für die Teilnahme an den verordneten Kursen bezahlen. Der Beitrag umfasste zusätzlich zur Teilnahme an dem verordneten Funktionstraining auch noch die Saunabenutzung und weitere Aqua-Fitnesskurse.

Die geltend gemachte Einordnung als außergewöhnliche Belastungen ließ das Finanzamt nicht zu: Weiterlesen

Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Juli 2018

Im Folgenden finden Sie wieder drei ausgewählte Steuerstreitigkeiten, die beim BFH aktuell anhängig geworden sind. Dabei ist fraglich, was alles unter die Entfernungspauschale fällt, wie die 44 € Freigrenze bei einem Jahresvertrag für ein Fitnessstudio zu behandeln ist und wie der Veräußerungserlös eines privat mitgenutzten Pkw zu behandeln ist. Weiterlesen

Verbilligte Nutzung eines Fitnessstudios: Torpediert der Jahresvertrag die 44 Euro-Grenze?

Das Niedersächsische FG hat kürzlich entschieden, dass einem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil aus der vergünstigten Nutzung eines Fitnessstudios auch dann monatlich zufließt, wenn der Arbeitgeber seinerseits einen Jahresvertrag abgeschlossen hat. Folglich bleibt der Vorteil aus der vergünstigten Nutzung der Einrichtungen steuerfrei, wenn der Wert 44 Euro pro Monat nicht übersteigt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Anspruch zur Nutzung des Studios wieder monatlich entzogen werden kann (Urteil vom 13.3.2018, 14 K 204/16).

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