Fitnessclub – den Weihnachtsspeck von der Steuer absetzen?

Heute am 22.12. ist der Adventskalender fast leer – nur noch zwei Türchen, dann ist Weihnachten. Das bestätigt Ihnen auch die Waage? Sie fragen sich, ob sie den teuer angefressenen Weihnachtsspeck steuermindernd im Fitnessclub wieder loswerden können?

Clubbeiträge als außergewöhnliche Belastung?

Das könnte schwer werden. Diese Aufwendungen sind zumindest nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn sie lediglich eine pauschale ärztliche Bescheinigung vorlegen, nach der ihnen z.B. eine allgemeine Sporttherapie oder Krankengymnastik angeraten wird. Der Abzug setzt nämlich eine besondere ärztliche Verordnung im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV voraus. So hat es das Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 30.01.2019 (7 K 2297/17) entschieden. Weiterlesen

Kosten für Besuch eines Fitnessclubs nicht abziehbar – trotz ärztlicher Bescheinigung!

Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar, wenn die medizinische Notwendigkeit durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen wird (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV). Handelt es sich um wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, ist ein Attest des Amtsarztes oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 f EStDV).

Aber: Jüngst hat das FG Köln entschieden, dass Aufwendungen für den Besuch eines Fitness- und Gesundheitsclubs selbst dann nicht abziehbar sind, wenn ein Arzt die Erforderlichkeit eines Aufbautrainings für die Muskulatur aufgrund eines schweren körperlichen Leidens bescheinigt. Vielmehr bedürfe die Anerkennung der entsprechenden Kosten die Verschreibung einer konkreten und individuellen Therapiemaßnahme (Urteil vom 30.1.2019, 7 K 2297/17).

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