Durch die Reisekostenreform 2014 wurde auch der Rechtsrahmen der doppelten Haushaltsführung umgestaltet. Die doppelte Haushaltführung setzt eine hinreichende finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im eigenen Hausstand voraus. Betragen die Barleistungen mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden Kosten der Haushaltsführung ist nach Verwaltungsauffassung von einer hinreichenden finanziellen Beteiligung auszugehen.
Welche Arten der Kostenbeteiligung anzuerkennen und welche Anforderungen an die Nachweisführung zu stellen sind, blieb für die Besteuerungspraxis bisher offen.
Die erste veröffentlichte Entscheidung zur finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im eigenen Hausstand im Anwendungszeitraum der Reisekostenreform 2014 ist daher zu begrüßen.