Corona-Finanzhilfen werden bis 31.3.2022 verlängert

Der Bund wird die Überbrückungshilfe III Plus und die Neustarthilfe Plus um drei Monate bis 31.3.2022 verlängern; das haben die Regierungschefs/-innen der Länder und die Bundeskanzlerin in der MPK am 18.11.2021 beschlossen.

Was bedeutet das für Angehörige der steuerberatenden Berufe und ihre Mandanten?

Hintergrund

Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützt die Bundesregierung im Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 alle von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler bei der Deckung von betrieblichen Fixkosten ab einem Umsatzrückgang von 30 Prozent. Die Konditionen entsprechen denen der Überbrückungshilfe III, bei der Erst- und Änderungsanträge bis 31.10.2021 gestellt werden konnten. Die Neustarthilfe Plus unterstützt weiterhin Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künstenbei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge im Förderzeitraum Juli bis Dezember endet am 31.12.2021.Jetzt sollen die Programme bis 31.3.2022 verlängert werden.

Was genau hat die MPK beschlossen? Weiterlesen

Corona-Finanzhilfen des Bundes: BMWi aktualisiert FAQ

Das BMWi hat am 2.2.2021 in wichtigen Bereichen seine umfangreichen FAQ zu den Corona-Finanzhilfen aktualisiert und ergänzt. Das ist nicht nur für Antragsteller ganz wichtig, sondern vor allem für deren Berater, die als sog. Dritte Anträge auf Finanzhilfen stellen.

Hintergrund

Seit März 2020 unterstützt der Bund mit umfangreichen finanziellen Hilfsprogrammen Unternehmen, die durch die Corona-Pandemie und die nachfolgend erfolgten Schließungsanordnungen von Umsatz- und Gewinneinbußen betroffen sind.

Hierzu zählen:

  • Aktuell noch die November- und Dezemberhilfe (außerordentliche Wirtschaftshilfen),
  • die Überbrückungshilfe II (September bis Ende Dezember 2020),
  • seit Januar (bis 30.6.2021) die Überbrückungshilfe III einschließlich Neustarthilfe für Soloselbständige.

Ich habe dazu wiederholt an dieser Stelle berichtet. Die wichtigsten Fragen haben BMF und BMWi im Internet auf ihren Seiten ins sog. Häufig gestellten Fragen (FAQ) beantwortet Überbrückungshilfe Unternehmen – Startseite (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).

BMWi ändert wichtige FAQ auf seinen Websites

Am 2.2.2021 sind nun wichtige Aktualisierung der FAQ erfolgt, die mit Rücksicht auf inhaltliche Programmänderungen, vor allem aber einen von der EU-Kommission erweiterten Beihilfenrahmen erforderlich geworden sind. Das betrifft insbesondere Folgendes: Weiterlesen

Endlich: Auszahlungsverfahren für Corona-Dezemberhilfe startet!

Darauf haben viele Soloselbständige und Unternehmen gewartet: Ab 29.1.2021 können nun endlich Anträge bearbeitet und die Dezemberhilfen ausgezahlt werden. Endlich Geld, das die Unternehmen in der Krise dringend brauchen!

Hintergrund

Im Rahmen der Corona-Finanzhilfen des Bundes hat der Bund als Zuschussprogramm auch eine außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember 2020 (sog. Dezemberhilfe) zur Verfügung gestellt für alle Unternehmen, die im Dezember von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen waren. Der Zuschuss kann dann für jeden Tag der Schließung bis zu 75 Prozent des Umsatzausfalls betragen, für Unternehmen, die im Dezember ab 16.12.2020 erstmals von Schließungsmaßnahmen betroffen waren, gelten gesonderte Regelungen. Weiterlesen

Corona-Finanzhilfen: BMWi erläutert beihilferechtliche Regelungen

Am 7.1.2021 hat das BMWi auf seiner Website neue FAQ zu den beihilferechtlichen Regelungen der Corona-Finanzhilfen veröffentlicht. Dies ist eine wichtige Arbeitshilfe für die Praxis.

Hintergrund

Seit März 2020 unterstützt der Bund Unternehmen, Solo selbstständige und Einrichtungen mit umfangreichen finanziellen Zuschussprogrammen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona Pandemie. Über die Soforthilfe, die Überbrückungshilfe Programme sowie die außerordentlichen Wirtschaftshilfen habe ich in diesem Blog wiederholt berichtet. Zu Verunsicherung hat bislang auch das intransparente beihilfrechtliche Regelungsdickicht beigetragen, dass bei Corona-Finanzhilfen des Staates zu beachten ist. Diese Unsicherheiten will das BMWi nunmehr durch seine neuen Informationen auf der Website beseitigen.

EU-rechtlicher Hintergrund

Grundsätzlich sind staatliche Mittel, die die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllen, als staatliche Beihilfen bei der Europäischen Kommission anzumelden und müssen von der EU-Kommission genehmigt werden. Von diesem Grundsatz gelten jedoch Ausnahmen, etwa für den Fall, dass die Europäische Kommission eine Beihilferegelung genehmigt hat (z.B. Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020) und Einzelbeihilfen sämtliche Voraussetzungen dieser Beihilferegelung erfüllen. Auch Hilfen, die den Vorgaben der einschlägigen De-minimis-Verordnung unterfallen, sind von der Anmeldepflicht ausgenommen. Bereits im März 2020 wurde ein EU-rechtlicher Rahmen geschaffen – das sog. Temporary Framework (Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19.3.2020 in der Fassung der Mitteilung der Europäischen Kommission C (2020) 7127 final vom 13.10.2020), der die rechtliche Genehmigungsgrundlage schafft für staatliche Corona-Hilfen in Deutschland.

Neue FAQ zu den Beihilferegelungen

Über Einzelheiten des beihilferechtlichen Rahmens informiert das BMWi seit 7.1.2021 auf seiner Website (Links s.u.). Hiernach gilt:

  • Für die Soforthilfe (März bis Mai 2020) gilt die „Bundesregelung Kleinbeihilfen“.
  • Für die Überbrückungshilfe I, die Novemberhilfe und Dezemberhilfe gilt über die Bundesregelung Kleinbeihilfen hinaus die „de-Minimis-Verordnung“ (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013) bis zu einem Gesamtförderbetrag von 1 Mio. Euro.
  • Für die Überbrückungshilfe II und III sind beihilferechtlich die Maßgaben der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ zu beachten, die ergänzend auch für die Novemberhilfe plus und die Dezemberhilfe plus gelten, die beide EU-rechtlich noch nicht genehmigt sind (Beihilfenrahmen dort bis 4 Mio. Euro).

Über weitere Einzelheiten werde ich demnächst in der Zeitschrift NWB berichten.

Bedeutung für die Praxis

Die Klarstellung des BMWi in eigenständigen „Beihilfe-FAQ“ auf den Corona-Websites des Bundes war überfällig und ist ausdrücklich zu begrüßen. Damit werden viele offene Fragen des beihilferechtlichen Hintergrunds beantwortet, die FAQ bieten nun auch eine gut Handreichung für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe („Dritte“), über die die Anträge in der Regel  gestellt werden. Dies gilt insbesondere für den beihilferechtlichen Rahmen der Überbrückungshilfe II: Die Aktualisierung der FAQ in Punkt 4.16 erfolgte nach Genehmigung der Bundesregelung. Die Voraussetzungen der Fixkostenhilfe waren jedoch bereits seit der Veröffentlichung der Aktualisierung des Befristeten Rahmens durch die Kommission am 13.10.2020 bekannt.

In der Sache ist es zudem durch die Aktualisierung der FAQ in Punkt 4.16 zu keiner Veränderung der Programmbedingungen gekommen, hat das BMWi jetzt durch Anpassung der FAQ klargestellt (Link s.u.). Vielmehr werden die beihilferechtlichen Vorgaben so flexibel wie zulässig angewandt, um die betroffenen Unternehmen zielgerichtet zu unterstützen. Gleichwohl sind die Bedingungen der Fixkostenhilfe nach Europarecht bindend. Dies umfasst u. a. das Vorliegen von Verlusten im Förderzeitraum. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Mehrzahl der für die Überbrückungshilfe qualifizierenden Unternehmen über entsprechende Verluste verfügen.

Wichtig ist auch, dass die Betrachtung der Verluste vor Erhalt der Hilfe erfolgt. Das bedeutet, ein Unternehmen, das ohne Hilfe Verluste hätte und mit Erhalt in die Gewinnzone käme, fällt nicht aus der Förderung, sondern wird ggf. lediglich in der Förderhöhe gedeckelt. Zudem können Antragsteller Verlustmonate im gesamten beihilfefähigen Zeitraum von März bis Dezember 2020 heranziehen. Ein monatsscharfer Abgleich mit den jeweils beantragten Hilfen ist nicht erforderlich. Sollte ein Antragsteller z. B. nur für den Monat Oktober Überbrückungshilfe II beantragen, kann er auch die monatlichen Verluste von März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, November und Dezember anrechnen. Allerdings darf er diese Verlustmonate in allen Corona-Hilfsprogrammen nur einmal heranziehen. Dies gilt entsprechend auch bei der Novemberhilfe plus und der Dezemberhilfe plus (vorbehaltlich der ausstehenden EU-rechtlichen Genehmigung).

Weitere Informationen:

Lockdown-Verlängerung und Corona-Finanzhilfen: Jetzt muss der Bund endlich liefern

Am 5.1.2021 haben sich die Ministerpräsidenten der Länder und die Bundeskanzlerin auf eine Verlängerung des Lockdowns Bis 31.1.2021 verständigt. Allmählich geht in Unternehmen finanziell die Puste aus. Doch zwischen den Versprechen der Politik und der Realität besteht nach wie vor eine tiefe Kluft.

Hintergrund

Am 13.12.2020 hat die MPK einen harten Lockdown für die Zeit vom 16.12.2020 bis 10.1.2021 geschlossen; hierüber habe ich berichtet (s. Beitrag v. 14.12.2020). Am 5.1.2021 haben sich die hat sich MPK auf eine Verlängerung des Lockdowns bis 31.1.2021 verständigt. Die bisherigen Betriebsschließungen gelten unverändert fort. Für die Zeit der Betriebsschließungen werden die bisherigen Programme der Corona-Finanzhilfen fortgesetzt.

Was hat die Politik am 6.1.2021 für finanzielle Hilfen angekündigt?

Im MPK-Beschluss v. 5.1.2021 heißt es (Ziff.11):

Durch Abschlagszahlungen wurden bisher über eine Milliarde Euro an Novemberhilfe durch den Bund an Betroffene ausgezahlt. Die vollständige Auszahlung der beantragten Novemberhilfe über die Länder erfolgt spätestens ab dem 10. Januar 2021. Anträge für die Dezemberhilfe können seit Mitte Dezember 2020 gestellt werden, die ersten Abschlagszahlungen erfolgen seit Anfang Januar. Nunmehr kommt insbesondere der Überbrückungshilfe III des Bundes besondere Bedeutung zu. Dabei wird je nach Umsatzrückgang und Betroffenheit ein bestimmter Prozentsatz der fixen Kosten bis zu einer Höhe von maximal 500.000 Euro pro Monat erstattet. Es werden Abschlagszahlungen möglich gemacht. Erste reguläre Auszahlungen im Rahmen der bis Ende Juni 2021 laufenden Überbrückungshilfe III werden durch die Länder im ersten Quartal 2021 erfolgen.“

Wie sieht die Realität aus?

Es zieht sich wie ein roter Faden durch die politischen Ankündigungen des Bundes zu finanziellen Unterstützungen von Soloselbständigen, Einrichtungen und Unternehmen: Die Hilfe wird „schnell“ und „unbürokratisch“ versprochen. Allerdings sieht die Realität anders aus:

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember (Dezemberhilfe) kann seit dem 23.12.2020 beantragt werden – und nicht wie es im MPK-Beschluss vom 5.1.2021 heißt „seit Mitte Dezember“. Die Antragstellung ist Gottlob noch bis 31.3.2021 auch rückwirkend möglich. Die Abschlagszahlungen werden bis zu einer Höhe von maximal 50.000 Euro gewährt und laut Ankündigung des Bundeswirtschaftsministeriums seit dem 5.1.2021 ausbezahlt; Soloselbständige können im eigenen Namen Anträge bis maximal 5.000 Euro stellen. Prüfende Dritte wie Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Anträge für die Firmen auf der bundesweit einheitlichen Plattform stellen: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Nach der Bearbeitung, die in Bayern zentral durch die IHK für München und Oberbayern erfolgt, können betroffene Unternehmer Hilfen in Höhe von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Beitrag zum Ausgleich der erlittenen Schäden erhalten. Dies betrifft allerdings nur die Schließungen auf Grundlage der Bund-Länder-Beschlüsse vom 28.10. und 25.11.2020 („Lockdown light“). Der bayerische Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger hat am 6.1.2020 angekündigt, dass die November- und Dezember-Hilfen über die Abschlagszahlungen hinausgehend voraussichtlich ab dem 13.1.2021 ausgezahlt werden können. Wir sind gespannt!

Für Unternehmen, die erst auf der Grundlage des Bund-Länder-Beschlusses vom 13.12. 2020 („harter Lockdown“) schließen mussten, greift die Dezemberhilfe grundsätzlich nicht. Diese Unternehmen werden im Rahmen der Überbrückungshilfe III entschädigt. Weitere Informationen dazu finden Sie unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/ueberbrueckungshilfe-lll.html.

Allerdings: Die erforderliche Bearbeitungssoftware liegt noch gar nicht vor, Anträge können noch gar nicht gestellt werden: Vor diesem Hintergrund verwundert die Ankündigung, dass „noch im Januar 2021 Abschlagszahlungen möglich gemacht werden“. Denn die bisherigen FAQ des BMWi (Stand 17.12.2020, Ziff. 3.1) gehen davon aus, dass Abschlagszahlungen die vorherige „reguläre“ Beantragung von Überbrückungshilfe voraussetzt. Ohne Bearbeitungssoftware aber kein Antrag, ohne Antrag keine Abschlagszahlung – Bürokratiearmut sieht anders aus.

Bewertung

Was ist von all dem zu halten? Die Nerven von Solos und Unternehmen, die dringend auf Finanzhilfen zur Erhaltung ihrer Zahlungsfähigkeit angewiesen sind, liegen inzwischen blank – die Nerven ihrer Steuerberater oder Rechtsanwälte, unter deren Mitwirkung Anträge im online-Portal zu stellen sind, eingeschlossen. Und dennoch: Es hilft nichts – auch wenn die finanzielle Not noch so groß ist. Und eine gerichtliche Klage funktioniert nicht, weil auf staatliche Subventionen schon haushaltsrechtlich kein klagbarer Anspruch besteht.

Was allerdings zu immer größerer Verärgerung führt, sind die vollmundigen Ankündigungen der Politik wie zuletzt am 5.1.2021, die anschließend nicht eingehalten werden können. Natürlich steht auch die Politik und im Anschluss die Verwaltungsbürokratie, die politische Beschlüsse umsetzen muss, unter gewaltigem Corona-Druck. Es wäre aber ehrlicher, wenn sich die Bundes-Politik auch öffentlich endlich zu ihren Fehlern bekennen würde und nicht fortzusetzen, viel zu versprechen aber wenig zu halten.

Quellen

Corona-Finanzhilfen versagen als Problemlöser

Teil-Lockdown, Betriebsschließungen und sterbende Innenstädte: Einer der besten Problemlöser in der Corona-Pandemie könnten staatliche Finanzhilfen sein. Doch das Geld kommt bislang bei Unternehmen, Einrichtungen und Selbständigen nicht an. Eine Zwischenbilanz.

Hintergrund

Die Corona-Pandemie hat seit März 2020 Deutschland fest im Griff. Folge steigender Infektionszahlen sind Restriktionsmaßnahmen der Politik. Zuletzt haben sich Bund und Länder auf einen „Lockdown light“ verständigt, der mit umfangreichen Kontaktbeschränkungen und Betriebsschließungen seit 2.11.2020 bis zunächst Ende November 2020 gilt. Die durch die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie in der Wirtschaft aufgetretenen Liquiditäts- und Finanzierungsengpässe versucht die Politik durch umfangreiche und sehr kostspielige Finanzprogramme von Steuerstundungen bis hin zum Kurzarbeitergeld zu lindern. Für Selbständige, Einrichtungen und Unternehmen spielen unmittelbare Finanzhilfen aber eine besondere Rolle, weil sie die Liquidität stärken.

Seit März 2020 war dies zunächst die Soforthilfe, im Anschluss die Überbrückungshilfe I, seit Oktober die Überbrückungshilfe II und seit November 2020 die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes (sog. Novemberhilfe). Aber wie sieht die Zwischenbilanz aus?

Abruf von Corona-Finanzhilfen stockt

Eine Zwischenbilanz nach einem guten halben Jahr bestätigt: Gut gemeinte Finanzhilfen des Bundes kommen bei der Zielgruppe entweder gar nicht oder zu spät an. Weiterlesen

Corona-Finanzhilfen: Freistaat Bayern unterstützt Kunst- und Kulturschaffende

Die Bayerische Staatsregierung hat am 27.10.2020 weitere Unterstützungsmaßnahmen in Form eines Kulturstabilisierungsprogramms 2020/21 angekündigt, um die lebendige Kulturlandschaft in Bayern zu erhalten. Dabei soll es auch einen Unternehmerlohn für Soloselbständige in der Kultur geben.

Kurz zum Hintergrund

Kultur- und Kreativwirtschaft ist nicht nur ein Wirtschaftszweig: Deutschland ist ein Kulturstaat. Künstlerinnen und Künstler schenken in schweren Corona-Zeiten Hoffnung und Freude. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie, insbesondere die fehlenden Veranstaltungen, haben die Kunst- und Kulturschaffenden in ganz Deutschland schwer getroffen. Soloselbständige Künstler, aber auch Einrichtungen der Kreativ- und Kulturwirtschaft leiden besonders unter Beschränkungsmaßnahmen: sie erzielen keine Einnahmen. Von den Hilfsprogrammen des Bundes profitieren insbesondere Soloselbständige in der Kulturszene nicht, weil sie die Zugangs- und Förderbedingungen in aller Regel nicht erfüllen: Sie haben beispielsweise keine Beschäftigten und keinen sonst in der Wirtschaft üblichen monatlichen Fixkostenapparat. Weiterlesen