Der Bundesrat hat am 8.7.2022 dem sog. Zinsanpassungsgesetz zugestimmt, das der Bundestag am 23.6.2022 beschlossen hat. Damit geht ein jahrelanger Streit um die Höhe der Finanzamtszinsen zu Ende. Den Auftrag des BVerfG hat der Gesetzgeber fristgerecht umgesetzt.
Hintergrund
Ich hatte wiederholt im Blog berichtet: Um die Höhe der Finanzamtszinsen nach § 233a AO in Höhe von 0,5 Prozent/Monat, also 6 Prozent im Jahr tobte ein jahrelanger Streit der Steuerzahler mit der Finanzverwaltung, der vor den Gerichten endete. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) rückte dann die Verhältnisse im Jahr 2018 wieder gerade und forderte den Gesetzgeber auf, bis spätestens Ende Juli 2022 den bisher geltenden festen Zinssatz von 6 Prozent ab 1.1.2019 rückwirkend verfassungskonform auszugestalten. Das Gesetz ist jetzt „unter Dach und Fach“, es wird in Kürze in Kraft treten.
Was gilt jetzt?
Rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 bestimmt das neue Gesetz den Zinssatz nach § 233a AO auf 0,15 Prozent pro Monat – also 1,8 Prozent pro Jahr. Die Angemessenheit des neuen Zinssatzes wird künftig evaluiert, erstmals zum 1.1.2026. Außerdem verankert das Gesetz eine bisher nur im Verwaltungsweg getroffene Regelung über den Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen. Sie erstreckt sich damit künftig auch auf die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer. Weiterlesen