Der BFH hat kürzlich in einer Urteilsserie zu zahlreichen Fragen rund um die „erste Tätigkeitsstätte“ ausführlich Stellung bezogen. Doch die Fälle reißen nicht ab: Ob Versicherungskaufleute, Mitarbeiter des Ordnungsamts oder nun Feuerwehrleute – alle wollen sie von den Gerichten wissen, ob sie über eine „erste Tätigkeitsstätte“ verfügen oder eben nicht. Denn im zweiten Fall könnten sie Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen und eventuell Verpflegungspauschalen geltend machen.
Jüngst hat das FG Rheinland entschieden, dass ein Feuerwehrmann, der nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, seinen Dienst an verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, keine „erste Tätigkeitsstätte“ hat. Folglich kann er für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht nur die Entfernungspauschale, sondern die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen (Urteil vom 28.11.2019, 6 K 1475/18). Weiterlesen