Ist das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung uneinbringlich geworden, muss der Unternehmer den dafür geschuldeten Steuerbetrag berichtigen. So in etwa lautet § 17 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 UStG. Es wird zuweilen etwas vergessen, dass es sich hierbei nicht um eine „Kann-„, sondern um eine „Muss-Vorschrift“ handelt und folglich steht dem Unternehmer kein Wahlrecht hinsichtlich des richtigen Zeitpunkts der Berichtigung zu.
Diese bittere Erfahrung musste kürzlich ein Unternehmer beim FG München machen.
Der – stark verkürzte – Sachverhalt:
Der zugrunde liegende Sachverhalt war recht komplex. Um es auf den Punkt zu bringen: Ein Unternehmer erbrachte Leistungen für eine Kommune, die aber nicht gezahlt hat, obwohl die Schlussabnahme der Arbeiten Mitte 2015 fast ohne Mängelrügen erfolgte. Der Unternehmer verklagte die Stadt daraufhin, deren Klageerwiderung erfolgte noch in 2015. Weiterlesen